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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 9<br />

Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin mehrmals Pensenreduktionen bzw. ein Urlaubsgesuch<br />

mit ihren Zusatzausbildungen begründet, obwohl sie dabei mitunter<br />

das für eine Klassenlehrkraft notwendige Pensum nicht erreichen konnte. Auch im<br />

Gesuch um Bewilligung des Jobsharings führte sie an, sie arbeite schon seit einiger<br />

Zeit nebenbei als Atemtherapeutin. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,<br />

weshalb die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz im Rahmen der Auflösung<br />

des Dienstverhältnisses nicht auf die Nebentätigkeit <strong>und</strong> die Heirat hätten<br />

hinweisen dürfen.<br />

g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Schulrat aufgr<strong>und</strong> der personellen<br />

<strong>und</strong> organisatorischen Gegebenheiten ohne Rechtsverletzung das Anstellungsverhältnis<br />

mit der Beschwerdeführerin auflösen durfte. Der Umstand, dass auch andere<br />

personelle Lösungen möglich gewesen wären <strong>und</strong> andere Kriterien in die Überlegungen<br />

des Schulrates hätten einbezogen werden können, lässt die Kündigung<br />

nicht als rechtswidrig erscheinen. Der Erziehungsrat hat daher die Rechtmässigkeit<br />

der Kündigung zutreffend bejaht. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.<br />

9<br />

Art. 67bis VSG (sGS 213.1); Art. 336c OR (SR 220). Die obligationenrechtlichen<br />

Kündigungsschutzbestimmungen sind im Dienstrecht der Volksschullehrkräfte<br />

nicht anwendbar.<br />

Verwaltungsgericht, 21. März <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das öffentliche Dienstrecht sei<br />

lückenhaft, soweit es für Lehrkräfte an Volksschulen keinen Kündigungsschutz bei<br />

Krankheit vorsehe. Es seien deshalb die obligationenrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen<br />

sachgemäss anwendbar. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen<br />

auf seine vorinstanzlichen Eingaben. Ergänzend führt er aus, indem die Beschwerdegegnerin<br />

die Regeln eines fairen Verfahrens nicht eingehalten habe, habe<br />

sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit entzogen, vom angeblich besseren<br />

Kündigungsschutz im öffentlichen Recht zu profitieren. Zudem habe die Vorinstanz<br />

die Anforderungen an einen triftigen Kündigungsgr<strong>und</strong> so weit herabgesetzt, dass<br />

nicht mehr ersichtlich sei, inwieweit der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz<br />

besser sei als der privatrechtliche.<br />

b) In seiner Rekursschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass das VSG<br />

keine eigenen Kündigungsschutzbestimmungen enthalte, weshalb von einer ech-<br />

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