24.06.2012 Aufrufe

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 10<br />

liche Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen<br />

oder das Rechtsmittel illusorisch werden lassen. Der <strong>St</strong>reitgegenstand<br />

soll während der Dauer des Verfahrens nicht verändert oder gar zerstört werden,<br />

<strong>und</strong> die Rechtsmittelinstanz soll ihren Entscheid ungehindert fällen <strong>und</strong> diesen<br />

auch durchsetzen können. Die aufschiebende Wirkung schützt mithin sowohl die<br />

Interessen des einzelnen Rechtssuchenden als auch jene der entscheidberufenen<br />

Rechtsmittelbehörde (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 2 zu § 35 mit weiteren Hinweisen).<br />

Nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichts gibt es keine einheitliche, für<br />

alle Fälle gültige Lösung in Bezug auf die Frage, ob ein die ursprüngliche Verfügung<br />

bestätigender Beschwerdeentscheid die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts<br />

bewirkt oder ob die aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass die Vorinstanz<br />

erst ex nunc ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz<br />

Wirksamkeit erlangen kann. Es muss vielmehr in jedem einzelnen Fall untersucht<br />

werden, welche Tragweite einer aufschiebenden Wirkung vernünftigerweise zuzumessen<br />

ist <strong>und</strong> welchen Zwecken sie legitimerweise dienen soll. Es kommt somit<br />

auf die Besonderheiten des Einzelfalls <strong>und</strong> auf die jeweiligen Interessenlagen an<br />

(vgl. BGE 106 Ia 158 f., BGE 112 V 76 f. je mit Hinweisen <strong>und</strong> Beispielen; Kölz/<br />

Bosshart/Röhl, a. a. O., N 1 zu § 25 mit Hinweisen auf die gegensätzlichen Literaturmeinungen).<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich soll dabei vermieden werden, dass sich die Rechtsmitteleinlegung<br />

trotz Unterliegens dadurch bezahlt macht, dass die Verfügung erst<br />

mit Rechtskraft wirksam wird (I. Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren<br />

<strong>und</strong> Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 386, Rz. 180; G. <strong>St</strong>einmann, Vorläufiger<br />

Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren <strong>und</strong> im Verwaltungsgerichtsverfahren,<br />

in: ZBl 1993, S. 149; BGE I 393/2004 vom 7. Dezember 2004).<br />

c) Die Kündigung wird, wenn sie im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird, mit<br />

Ablauf der Kündigungsfrist rechtswirksam (GVP 2005 Nr. 5). Dabei steht ausser<br />

Frage, dass ein gekündigter öffentlich-rechtlich Angestellter während der gesamten<br />

Kündigungsfrist Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, unabhängig davon, ob er<br />

während dieser Zeit weiterhin seine Arbeit verrichtet oder durch den Arbeitgeber<br />

freigestellt worden ist. Sodann steht fest, dass im Fall, wo keine Freistellung erfolgt<br />

ist <strong>und</strong> der Angestellte seinen Dienst aufgr<strong>und</strong> der aufschiebenden Wirkung<br />

seines Rechtsmittels während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens über den ursprünglich<br />

anvisierten Kündigungstermin hinaus leistet, der Besoldungsanspruch<br />

für die geleisteten Dienste nachträglich nicht wegfällt, wenn das Rechtsmittel in<br />

der Sache erfolglos bleibt. Anders verhält es sich hingegen in Fällen, wo der Arbeitnehmer<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Freistellung während des Rechtsmittelverfahrens keine<br />

Arbeitsleistung mehr erbringt. Zwar besteht auch hier mit Blick auf die aufschiebende<br />

Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens Anspruch auf provisorische<br />

Weiterbezahlung des Lohnes über das Entlassungsdatum hinaus (vgl. GVP 1996<br />

Nr. 107). Die Einstellung der Lohnfortzahlung während des Rechtsmittelverfahrens<br />

49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!