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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 120<br />

cher Form auch immer 13 . Auch der Spielbankenbetreiber kann (ausgehend von der<br />

eigenen Erfahrung <strong>und</strong> der <strong>St</strong>atistik anderer Spielbanken) über die Regeln der<br />

Wahrscheinlichkeitsrechnung seinen Gewinn aus dem Glücksspiel zwar nicht ganz<br />

genau, aber doch annähernd berechnen. Dabei hängt dieser natürlich insbesondere<br />

vom «Umsatz», also der Spieler- bzw. der Spielmenge, ab. Das ist aber beim Betreiber<br />

eines Lotteriespiels nicht anders. Auch dieser kann nicht als sicher unterstellen,<br />

immer alle Lose der einzelnen Emissionen verkaufen zu können 14 .<br />

Die Einführung des Begriffs «Spielrisiko», abgeleitet aus demjenigen der Planmässigkeit,<br />

sah das B<strong>und</strong>esgericht zur Abgrenzung von den Lotterie- zu den Spielbankenspielen<br />

als notwendig an. LG wie SBG sind nun aber gr<strong>und</strong>sätzlich «Polizeigesetze».<br />

Sie dienen dem Schutz der Bevölkerung vor negativen Erscheinungen<br />

des Glücksspiels, die sowohl bei den Lotterie- wie den Spielbankenspielen eintreten<br />

können. Die seitens des Anbieters auf Verdienst/Gewinn ausgerichtete Durchführung<br />

von Glücksspielen, an denen deswegen der Spielinteressierte sich nur<br />

über einen (Geld-)Einsatz (bzw. den Abschluss eines Rechtsgeschäfts) beteiligen<br />

kann 15 <strong>und</strong> ihm dafür dann ein Geld- oder geldwerter Gewinn in Aussicht gestellt<br />

wird, ist daher in der Schweiz gr<strong>und</strong>sätzlich verboten. Sie bedarf, soweit eben doch<br />

zulässig, der Bewilligung. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks ist die Abgrenzung<br />

der beiden Gesetze zueinander eigentlich nicht nötig 16 . Sie dient lediglich<br />

17 zur Bestimmung der «Zuständigkeit», sind doch die Lotteriespiele im Rahmen<br />

der b<strong>und</strong>esgesetzlichen Vorgaben den Kantonen zur Bewilligung, Beaufsichtigung<br />

<strong>und</strong> ergänzenden Regelung überlassen, während die Spielbanken gr<strong>und</strong>sätzlich in<br />

die Zuständigkeit des B<strong>und</strong>es fallen. Die Abgrenzung über Begriffsdefinitionen ist,<br />

wie schon der B<strong>und</strong>esrat bei der Ausarbeitung des Entwurfs zum LG erkannte,<br />

zweifelhaft. Das Parlament sah die Problematik ebenfalls. Es fügte trotzdem eine<br />

Legaldefinition ein – dabei eben den Begriff der Planmässigkeit. Zugleich ermäch-<br />

13 Z.B. in Form einer Umsatzsteigerung im «Hauptgeschäftsbereich» oder – bei der Spielbank<br />

– auch im «Nebengeschäftsbereich» des Restaurationsbetriebs.<br />

14 Wie bereits erwähnt, muss das Lotterieunternehmen die auszuschüttende Gewinnsumme aus<br />

den beabsichtigten Losverkäufen, also einer «theoretischen» Losverkaufssumme, ermitteln.<br />

15 Glücksspiele, bei denen der Spielinteressierte keinen Einsatz leisten muss, die sogen.<br />

«Gratisspiele», sind erlaubt. Aber bereits erhöhte Telephon- <strong>und</strong> SMS-Gebühren, die neben<br />

den reinen Übermittlungskosten auch einen sog. «Mehrwertanteil» enthalten, stellen einen<br />

Einsatz im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LG dar (BGE 132 II 240, 125 IV 213 unrichtig 6S. 198–<br />

197/<strong>2006</strong> betr. WAP, da Erkenn- ohne (für den «Durchschnittsspieler» vernünftige) Realisierbarkeit<br />

widersinnig ist.<br />

16 Wird das beachtet, ist von vornherein sehr fraglich, ob – entgegen dem Willen des Gesetzgebers<br />

– der Begriff der «Planmässigkeit» im LG dazu verwendet werden kann, die <strong>St</strong>rafbarkeit<br />

der Durchführung nicht bewilligter Glücksspiele einzuschränken, wie dies das BGer<br />

mit seiner Auslegung tut.<br />

17 Dies ist nicht ganz genau, da LG wie SBG je eigene <strong>St</strong>rafbestimmungen enthalten. Das unbewilligte,<br />

nicht gratis angebotene Glücksspiel um Geld oder geldwerte Vorteile hätte aber<br />

auch in genereller Form, z.B. bei dessen Einführung im <strong>St</strong>GB, unter <strong>St</strong>rafe gestellt werden<br />

können.<br />

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