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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 22 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

22<br />

Art. 11 Abs. 3 EG zum KVG (sGS 331.11). Individuelle Prämienverbilligung.<br />

Der Lehrabschluss bewirkt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse,<br />

so dass auf die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen<br />

ist <strong>und</strong> von dem nach Massgabe von Art. 12 V zum KVG ermittelten<br />

Einkommen abgewichen werden kann.<br />

Versicherungsgericht, 27. März <strong>2006</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Der Gesuchsteller meldete sich am 31. Januar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt<br />

des Kantons <strong>St</strong>.Gallen (SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung<br />

(IPV) für das Jahr 2005 an, nachdem er im Jahr 2004 seine Lehre als Informatiker<br />

abgeschlossen hatte <strong>und</strong> von einem anderen Kanton in den Kanton <strong>St</strong>.Gallen<br />

zugezogen war. Die SVA legte ihrer Berechnung der Prämienverbilligung nicht das<br />

Reineinkommen der definitiven <strong>St</strong>euerveranlagung für das Jahr 2003 aus dem früheren<br />

Wohnkanton zugr<strong>und</strong>e, sondern dasjenige gemäss Selbstdeklaration 2004<br />

im Kanton <strong>St</strong>.Gallen. Der Gesuchsteller beharrte auf der Berechnung der Prämienverbilligung<br />

gemäss Reineinkommen 2003.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. <strong>St</strong>reitig <strong>und</strong> zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um<br />

eine Prämienverbilligung für das Jahr 2005 zu Recht abgelehnt hat. Einkommensmässige<br />

Basis für die Prüfung dieses Gesuchs bilden gr<strong>und</strong>sätzlich die definitiven<br />

<strong>St</strong>euerwerte des Jahres 2003, insbesondere das in diesem Jahr nach kantonalem<br />

<strong>St</strong>euerrecht ermittelte Reineinkommen (vgl. Art. 12 Abs. 1 <strong>und</strong> 4 der V zum KVG) in<br />

der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung gemäss IX. Nachtrag vom 9. Dezember<br />

2003, nGS 39–15). Da der Rekurrent erst im Januar 2004 in den Kanton <strong>St</strong>.Gallen<br />

zugezogen ist, liegen für das Jahr 2003 nur <strong>St</strong>euerdaten vor, die nach dem <strong>St</strong>euerrecht<br />

des früheren Wohnkantons ermittelt wurden. Das Prämienverbilligungsrecht<br />

des Kantons <strong>St</strong>.Gallen – das EG zum KVG <strong>und</strong> die V zum KVG – gibt auf die Frage,<br />

ob in dieser Situation auf die nach kantonalem <strong>St</strong>euerrecht ermittelten <strong>St</strong>euerdaten<br />

für das Jahr 2004 abgestellt werden darf bzw. muss, wie dies die Vorinstanz getan<br />

hat, oder ob eine Umrechnung der ausserkantonalen <strong>St</strong>euerdaten auf st.<strong>gallische</strong><br />

Verhältnisse vorzunehmen ist, wie dies der Rekurrent offensichtlich möchte, keine<br />

konkrete Antwort. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da<br />

der Anspruch des Rekurrenten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2005 aus einem<br />

anderen Gr<strong>und</strong> verneint werden muss.<br />

2. a) Gemäss Art. 11 Abs. 3 EG zum KVG wird von dem nach Massgabe von<br />

Art. 12 Vo-EG ermittelten Einkommen abgewichen, wenn dieses offensichtlich<br />

nicht (mehr) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, <strong>und</strong> auf diese abge-<br />

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