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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 38<br />

entfällt auf die Erstellung der Anlagen, wofür allerdings, anders als bei der Kehrichtentsorgung,<br />

von den Gr<strong>und</strong>eigentümern regelmässig einmalige grössere Abgaben<br />

in Form von Beiträgen (Vorzugslasten) <strong>und</strong> Anschlussgebühren erhoben werden.<br />

Ähnlich verhält es sich bei der Wasserversorgung. Auch bei diesen durch die Notwendigkeit<br />

von Erstellung <strong>und</strong> Betrieb von Leitungsnetzen gekennzeichneten Einrichtungen<br />

decken die Gr<strong>und</strong>gebühren in der Regel ebenfalls einen niedrigeren<br />

Kostenanteil als die mengenabhängigen Gebühren. Als mögliche Anknüpfungspunkte<br />

für die Bemessung der Gr<strong>und</strong>gebühr werden genannt: Nutzfläche, umbauter<br />

Raum oder Anzahl Wohnräume der Liegenschaft, evtl. Gebäudeversicherungswert.<br />

Die Gr<strong>und</strong>gebühr soll – als «Bereitstellungsgebühr» – berücksichtigen, wieviel<br />

Abfall (oder Abwasser) von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt<br />

oder anfallen könnte. Der Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen, welche<br />

die Dimensionierung der Anlagen beeinflussen, wird im Bereich der Abwasserentsorgung<br />

<strong>und</strong> der Wasserversorgung allerdings bereits durch die einmaligen Beiträge<br />

<strong>und</strong>/oder Anschlussgebühren erfasst, welche die Gr<strong>und</strong>eigentümer regelmässig zu<br />

leisten haben (vgl. BGE vom 5. März 2004, 2P.266/2003, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).<br />

Das von Art. 31 des Abwasserreglement vorgesehene Verhältnis zwischen den<br />

Einnahmen aus den verschiedenen Gebühren ist nicht zu beanstanden. Indem die<br />

unmittelbar am Frischwasserverbrauch anknüpfende Schmutzwassergebühr 75 Prozent<br />

der gesamten Einnahmen aus Gebühren ausmachen soll, erhält die mengenabhängige<br />

Komponente ein ausreichendes Gewicht. Mit diesem System werden<br />

sparsame Verbraucher gebührenmässig nicht bestraft. Vielmehr zeigt das Beispiel<br />

der Rekurrenten, dass ein sparsamer Verbrauch zu einem wesentlich geringeren<br />

Anteil der Schmutzwassergebühr, nämlich r<strong>und</strong> 35 Prozent, an den insgesamt geschuldeten<br />

Abwassergebühren führen kann. Hinzu kommt, dass auch die mit 10<br />

Prozent zu den Gebühreneinnahmen beitragende Entwässerungsgebühr – zwar lediglich<br />

schematisch – der Menge des anfallenden Meteorwassers Rechnung trägt.<br />

Auch wenn die Ableitung des nicht verschmutzten Abwassers die Betriebskosten<br />

einer Abwasserreinigungsanlage nicht erhöht, ist die Kapazität des Kanalisationssystems<br />

doch auf die anfallende Wassermenge auszurichten. Damit verbleibt ein<br />

absolut mengenunabhängiger Gebührenanteil von 15 Prozent, welcher den Gestaltungsspielraum<br />

des gebührenerhebenden Gemeinwesens nicht verletzt.<br />

dd) Im Rekurs sind die Erhebung der Gr<strong>und</strong>gebühr pro Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> der<br />

Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch nicht umstritten. Hingegen<br />

wird die Erhebung der Entwässerungsgebühr nach der zonenspezifisch gewichteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücksfläche beanstandet, weil sie dem Ausmass der Versiegelung im konkreten<br />

Fall keine Rechnung trage.<br />

Art. 16 Abs. 1 GSchVG verpflichtet die politische Gemeinde, vom Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

oder vom Verursacher Gebühren zu erheben, die der Belastung der Abwasseranlagen<br />

durch den Verursacher entsprechen. Werden Benutzungsgebühren für<br />

nicht verschmutztes Abwasser nicht in die Gr<strong>und</strong>gebühr eingeschlossen, können<br />

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