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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Rechtspflege GVP <strong>2006</strong> Nr. 90<br />

bei besonderen Umständen, würde damit zur Regel, was aber nicht dem Gesetz<br />

entspricht. Vorliegend kommt hinzu, dass es als durchaus plausibel erscheint, die<br />

Interessen der Beklagten im Prozess nicht als in allen Teilen gleich gelagert zu<br />

betrachten. Dies anerkennt ausdrücklich auch die Beschwerdebeklagte, wenn sie,<br />

worauf der Beschwerdeführer 1 zu Recht hinweist, in der Replik «ein beachtliches<br />

Konfliktpotential» der Beklagten zur Sprache bringt. Unterschiedliche Interessen<br />

haben sich ja auch darin gezeigt, dass beispielsweise der Beschwerdeführer 2 der<br />

Expertise zuzustimmen bereit war, der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht. Es ist<br />

jedenfalls nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer 2 ausführt, dass allfällige<br />

Einsparungen durch Verweise auf die Rechtsschriften <strong>und</strong> die Akten des andern<br />

Anwalts mit einem erheblichen Koordinationsaufwand zur Erreichung der gleichen<br />

Prozesstaktik <strong>und</strong> zur Vermeidung von Widersprüchen in den Rechtsschriften kompensiert<br />

wurden. Dieser Koordinationsaufwand ist nicht etwa durch den Zuschlag<br />

nach Art. 17 HonO abgedeckt. Jener Zuschlag ist – wie dem Entscheid des Kantonsgerichtes<br />

vom 1. Juli 2004 entnommen werden kann – wegen der Schwierigkeit<br />

des Falls gewährt worden.<br />

Ausnahmen von der Regel sind zu begründen. Die Kürzung des Honorars muss<br />

nachvollziehbar sein, was bei einem bloss summarischen Hinweis auf «Erleichterungen»,<br />

welche nicht näher ausgeführt werden, <strong>und</strong> ohne Auseinandersetzung<br />

mit dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten zusätzlichen Koordinationsaufwand<br />

nicht der Fall ist, sowenig es für die Honorarkürzung gemäss dem in<br />

der GVP 2000 Nr. 56 wiedergegebenen Entscheid genügte, auf «keine grossen<br />

rechtlichen Schwierigkeiten» hinzuweisen <strong>und</strong> das Geständnis des Angeschuldigten<br />

ins Feld zu führen (GVP 2000, Nr. 56, S. 146). Die Rüge der Verletzung von<br />

Art. 263 Abs. 1 ZPO ist daher berechtigt.<br />

90<br />

Art. 276 Abs. 1 lit. b ZPO (sGS 961.2). Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit<br />

im Rahmen eines Gesuchs um Sicherstellung der Parteikosten ist<br />

auch auf die Ausführungen abzustellen, welche der Kautionspflichtige zur<br />

Begründung eines – mangels genügender Erfolgsaussichten jedoch abgewiesenen<br />

– Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemacht hat.<br />

Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 9. Februar <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

III. 3. b) Gemäss Art. 276 Abs. 1 lit. b ZPO hat der Kläger oder Widerkläger für<br />

die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wenn gegen ihn ein Konkurs- oder ein<br />

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