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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Rechtspflege GVP <strong>2006</strong> Nr. 102<br />

Rechtsmittelmöglichkeiten noch erlauben sie dem einzelnen Parlamentarier oder der<br />

einzelnen Parlamentarierin, sich in Belange der einer Justizaufsicht unterstehenden<br />

Verfahren der <strong>St</strong>aatsanwaltschaft einzumischen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse<br />

des Kantonsrats im Rahmen seiner Oberaufsicht über das <strong>St</strong>rafverfahren (Art. 22<br />

Abs. 1 <strong>St</strong>P), welche von der Rechtspflegekommission vorbereitet <strong>und</strong> vom Kantonsrat<br />

in seiner Gesamtheit wahrgenommen werden (Art. 14 Kantonsratsreglement).<br />

7. Die vom Justiz- <strong>und</strong> Polizeidepartement gewünschten Auskünfte stehen im<br />

Zusammenhang mit der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch die<br />

Regierung. Die fehlende Berechtigung des einzelnen Parlamentariers oder der einzelnen<br />

Parlamentarierin, auf dem Weg eines parlamentarischen Vorstosses Auskunft<br />

über eine konkrete <strong>St</strong>rafuntersuchung zu erhalten, legt es nahe, bei der<br />

Beantwortung eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen. Aus Sicht der Anklagekammer<br />

steht nichts entgegen, zum allgemeinen Gang des Verfahrens, zur<br />

Zusammenarbeit zwischen Polizei <strong>und</strong> <strong>St</strong>aatsanwaltschaft sowie zum Einsatz der<br />

Mittel <strong>St</strong>ellung zu nehmen. Hingegen erscheint es unter dem Gesichtspunkt der<br />

Verhältnismässigkeit nicht erforderlich, die einzelnen Untersuchungshandlungen<br />

unter Einbezug der aktuellen Beweisergebnisse darzulegen <strong>und</strong> insbesondere die<br />

Identität weiterer Betroffener offenzulegen.<br />

8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die <strong>St</strong>aatsanwaltschaft<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich berechtigt ist, in eigener Kompetenz über die Erteilung von Auskünften<br />

über ein <strong>St</strong>rafverfahren zu entscheiden. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis<br />

bzw. eine Ermächtigung durch die Anklagekammer ist dazu nicht erforderlich. Hingegen<br />

sind die in der Weisung der Anklagekammer über die Akteneinsicht, die Herausgabe<br />

von <strong>St</strong>rafakten <strong>und</strong> die Erteilung von Auskünften über ein <strong>St</strong>rafverfahren<br />

festgelegten Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Modalitäten zu beachten.<br />

102<br />

Art. 141 <strong>St</strong>P (sGS 962.1). Ernte <strong>und</strong> Verarbeitung von beschlagnahmten<br />

Hanfpflanzen: Zulässigkeit <strong>und</strong> Auflagen bzw. Bedingungen. Das Produkt<br />

der Verarbeitung unterliegt gr<strong>und</strong>sätzlich weiterhin der prozessualen Beschlagnahme.<br />

Anklagekammer, 29. September <strong>2006</strong><br />

Die <strong>St</strong>aatsanwaltschaft beschlagnahmte die Hanfpflanzen auf verschiedenen Feldern<br />

wegen Verdachts auf Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz <strong>und</strong> verfügte,<br />

dass die Hanfpflanzen bis zum Entscheid des Sachrichters am jetzigen <strong>St</strong>andort<br />

vollständig erhalten bleiben müssen oder unter polizeilicher Aufsicht vernichtet<br />

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