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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Kantonales Recht Sachregister <strong>2006</strong><br />

Art. 7 Abs. 2. Wirkt ein Regierungsmitglied, das an einer <strong>St</strong>reitsache bereits als Mitglied<br />

der Vorinstanz beteiligt war, im Rekursverfahren beratend mit, verstösst dies<br />

nicht gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche <strong>und</strong> gerechte Behandlung<br />

durch eine Verwaltungsbehörde. Dieser Anspruch wird allerdings verletzt,<br />

wenn bei der Instruktion des Rekursentscheides das befangene Departement<br />

bzw. dessen Rechtsdienst mitwirkt.<br />

Verwaltungsgericht, 12. April <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 76<br />

Art. 9 Abs. 2. Siehe Art. 392 ZGB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 66).<br />

Art. 15 Abs. 2. Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (GVP <strong>2006</strong> Nr. 4).<br />

Art. 45 Abs. 1. Im öffentlichen Beschaffungsrecht hängt die Befugnis zur Beschwerde<br />

gegen eine Ausschreibung davon ab, dass der Interessent einen Auftrag der betreffenden<br />

Art übernehmen kann <strong>und</strong> ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft<br />

macht.<br />

Verwaltungsgericht, 9. Mai <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 77<br />

Art. 45 Abs. 1. Siehe Art. 194 Abs. 1 <strong>St</strong>G (GVP <strong>2006</strong> Nr. 53).<br />

Art. 45 Abs. 1. Siehe Art. 24d Abs. 3 lit. b RPG (GVP <strong>2006</strong> Nr. 33).<br />

Art. 45 Abs. 1. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (GVP <strong>2006</strong> Nr. 32).<br />

Art. 51 Abs. 1. Ein freigestellter öffentlich-rechtlich Angestellter hat während der gesamten<br />

Kündigungsfrist Anspruch auf Lohnfortzahlung. Während des Rechtsmittelverfahrens<br />

besteht Anspruch auf provisorische Weiterzahlung des Lohnes über<br />

das Entlassungsdatum hinaus. Wird die Kündigung im Rechtsmittelverfahren bestätigt,<br />

kann der öffentliche Arbeitgeber den nach Ablauf der Kündigungsfrist bezahlten<br />

Lohn im Umfang von Art.64 OR zurückfordern.<br />

Verwaltungsgericht, 6. Juli <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 10<br />

Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1. Die aufsichtsrechtliche Anweisung an eine Gemeinde, eine<br />

rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung zu vollziehen, kann von dem zur<br />

Wiederherstellung verpflichteten Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht angefochten werden. In<br />

Angelegenheiten der <strong>St</strong>aatsaufsicht ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn<br />

nicht eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend gemacht wird.<br />

Verwaltungsgericht, 30. November <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 78<br />

Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 (ZPG2 ), sGS 961.2<br />

Art. 7 lit. b. Eine nach mündlicher Verhandlung erfolgte inhaltliche Ergänzung eines<br />

Massnahmegesuchs stellt, da der Schriftenwechsel nach Eingang von Gesuch<br />

<strong>und</strong> Gesuchsantwort sowie nach Durchführung der Verhandlung als abgeschlossen<br />

zu betrachten ist, eine unzulässige Klageänderung dar. Eine Entgegennahme<br />

der Ergänzung des Massnahmebegehrens als – ein in einem separaten Verfahren<br />

zu behandelndes – neues Gesuch fällt ausser Betracht, da der Präsident der III.<br />

Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung von <strong>St</strong>reitigkeiten im Bereich<br />

des unlauteren Wettbewerbs nicht zuständig ist. Erlass eines Teilentscheids<br />

(Nichteintreten) <strong>und</strong> Überweisung der <strong>St</strong>reitsache auf Antrag der Gesuchstellerin<br />

an das Handelsgericht.<br />

Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 9. Oktober <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 79<br />

2 In Entscheiden auch mit ZPO abgekürzt.<br />

Reg 12

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