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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 39 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

sie gemäss Art. 19 GSchVG nach der abgeführten Abwassermenge (lit. a) oder<br />

nach dem zonenspezifischen oder im Einzelfall ermittelten Anteil der versiegelten<br />

Fläche an der Gesamtfläche (lit. b) bemessen werden. Die Bemessungskriterien<br />

wurden so gewählt, dass sie die Umsetzung der VSA-Richtlinien zulassen (vgl. Botschaft,<br />

in: ABl 1995 S. 552).<br />

Die von der politischen Gemeinde Z gewählte Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die<br />

Entwässerungsgebühr bewegt sich innerhalb der Vorgaben des kantonalen Gesetzes.<br />

Der Wortlaut von Art. 19 lit. b GSchVG lässt alternativ die Anknüpfung an der<br />

zonenspezifischen oder im Einzelfall ermittelten versiegelten Fläche zu. Im Gegensatz<br />

zur Schmutzwassergebühr wird vom kantonalen Gesetz die Möglichkeit der<br />

Verknüpfung der Bemessungskriterien bei der Entwässerungsgebühr nicht ausdrücklich<br />

vorgesehen. Dies schliesst zwar nicht aus, dass ein Abwasserreglement<br />

eine differenziertere Bemessung vorsehen kann, deutet aber gleichzeitig darauf<br />

hin, dass eine entsprechende Differenzierung auch nicht zwingend verlangt wird.<br />

Art. 19 GSchVG seinerseits hält sich an den b<strong>und</strong>esgesetzlichen Rahmen von<br />

Art. 60a GSchG. Mit einem zonenspezifischen Faktor wird dem Verursacherprinzip<br />

angesichts des erheblichen administrativen Aufwands für die jährliche Überprüfung<br />

des konkreten Anteils der versiegelten Fläche eines Gr<strong>und</strong>stückes ausreichend<br />

Rechnung getragen. Die Einhaltung des vom Reglement vorgeschriebenen Verhältnisses<br />

der Einnahmen aus den verschiedenen Gebührenarten garantiert die Beachtung<br />

des Äquivalenzprinzips in ausreichendem Mass. Damit bestehen auch keine<br />

Anhaltspunkte dafür, dass der beanstandete Schematismus verfassungsmässige<br />

Rechte in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die Rekurrenten beanstanden schliesslich<br />

die generelle Gewichtung der Fläche in der Kernzone K1 gelegener Gr<strong>und</strong>stücke<br />

mit dem Faktor 1 zu Recht nicht gr<strong>und</strong>sätzlich.<br />

10. Abgaben<br />

39<br />

Art. 14 Abs. 1 <strong>St</strong>G (sGS 811.1). Bei einem frei praktizierenden Arzt mit<br />

Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden <strong>und</strong> Praxis in <strong>St</strong>.Gallen begründet<br />

die Führung der Praxisadministration durch die Ehefrau am Wohnort keine<br />

anteilmässige Besteuerung des Geschäftseinkommens am Wohnort.<br />

Verwaltungsgericht, 19. Oktober <strong>2006</strong><br />

Sachverhalt <strong>und</strong> Auszug aus den Erwägungen in SGE (<strong>St</strong>.Galler <strong>St</strong>euerentscheide)<br />

<strong>2006</strong> Nr. 22<br />

172

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