24.06.2012 Aufrufe

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GVP <strong>2006</strong> Nr. 24 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

Wohnsitz haben, zugenommen hat. Die neue Bestimmung wurde vor allem mit<br />

Rücksicht auf die Sucht- <strong>und</strong> Aidskranken geschaffen, die in vielen Fällen keinen<br />

Unterstützungswohnsitz haben <strong>und</strong> denen mit einer notdürftigen Unterstützung im<br />

Allgemeinen nicht geholfen ist. Gerade sie benötigen eine besonders intensive<br />

Betreuung <strong>und</strong> oft auch kostspielige Unterstützung (vgl. Thomet, a. a. O., N. 178).<br />

Nach Art. 11 Abs. 1 ZUG gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton als<br />

Aufenthalt; dieser gilt als Aufenthaltskanton. Als unterstützungsrechtlicher Aufenthalt<br />

gilt u. a. die Anwesenheit ohne Niederlassungsabsicht, sei es die blosse<br />

Durchreise oder die vorübergehende Anwesenheit zu einem bestimmten Zweck<br />

(vgl. Thomet, a. a. O., N. 167 mit Hinweis auf N. 168 <strong>und</strong> 170).<br />

d) Unbestritten geblieben ist, dass sich A. vor seinem Eintritt in die Klinik Wil<br />

rückwirkend auf den 7. April 2005 in <strong>St</strong>.Gallen angemeldet hat. Er verfügt über<br />

eine Niederlassungsbewilligung C, die am 15. April 2005 ausgestellt worden ist <strong>und</strong><br />

wonach er «c/o B., .., <strong>St</strong>.Gallen» wohnt. A. hatte somit die erklärte Absicht, seinen<br />

Wohnsitz nach <strong>St</strong>.Gallen zu verlegen. Derartige Erklärungen sind als Indizien für die<br />

subjektive Absicht zu würdigen, einen neuen Wohnsitz zu begründen bzw. «dauernd»<br />

am neuen Ort zu bleiben (vgl. BGE vom 2. Mai 2000, 2A.420/1999 mit Hinweis<br />

auf Thomet, a. a. O., N. 101). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch<br />

nicht, dass sie den Nachweis zu erbringen hat, dass A. in <strong>St</strong>.Gallen dennoch keinen<br />

Unterstützungswohnsitz begründet hat. Andernfalls trägt sie, wie dargelegt, die<br />

Folgen der Beweislosigkeit.<br />

aa) Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, A. habe<br />

seinen Unterstützungswohnsitz, wenn nicht im Herbst 2004, so spätestens im Februar<br />

2005 in <strong>St</strong>.Gallen begründet. Sodann habe er diesen Wohnsitz nicht dadurch<br />

aufgegeben, dass er zum Zeitpunkt seiner rückwirkenden Anmeldung in <strong>St</strong>.Gallen,<br />

am 13. April 2005, bei seiner Mutter in Rorschach gewohnt bzw. jeweils dort übernachtet<br />

habe <strong>und</strong> dass er am 18. April 2005 in die Klinik Wil eingetreten sei. Sie begründet<br />

dies wie folgt: A. habe sich in der Zeit vom 14. September 2004 bis<br />

30. September 2004, damals offenbar ohne eigene Wohnung, in der Klinik Wil<br />

einem Drogenentzug unterzogen. Bei dieser Gelegenheit habe er seine spätere<br />

Ehefrau B. kennengelernt. In der Folge sei er in deren Wohnung an der L-strasse<br />

in <strong>St</strong>.Gallen gezogen. Wann genau, könne aufgr<strong>und</strong> der Akten nicht festgestellt<br />

werden. Im Unterstützungsgesuch nenne A. den Monat September 2004. In einem<br />

Schreiben vom 11. Juli 2005 führe er aus, mangels eigener Wohnung sei er (nach<br />

dem Klinikaufenthalt) zu B. gezogen <strong>und</strong> habe bei ihr gewohnt, bis er nach Italien<br />

gegangen sei. Anlässlich einer Anhörung beim Sozialamt Rorschach habe er<br />

sodann ausgeführt, er habe seine persönlichen Sachen am 4. Oktober 2004 aus der<br />

Wohnung seiner Mutter in Rorschach in die Wohnung von B. gebracht <strong>und</strong> sei dort<br />

eingezogen. Seine Mutter wiederum habe diesbezüglich ausgesagt, ihr Sohn habe<br />

im August, spätestens Anfang September, seine Sachen geräumt <strong>und</strong> sei zu B.<br />

gezogen. Der angefochtene Entscheid beruht weiter auf der unbestritten gebliebenen<br />

Annahme, A. habe sich in der Zeit von Ende November 2004 bis 11. Februar<br />

94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!