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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 16<br />

nen medizinischen Massnahmen lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Akten<br />

enthalten keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer <strong>St</strong>abilisierung<br />

bedurft hätte (Atmung <strong>und</strong> Herz-/Kreislauf stabil) oder ein lebensbedrohlicher<br />

Kreislaufkollaps in Erwägung zu ziehen gewesen wäre. Dies wird von der Rechtsvertreterin<br />

des Beschwerdeführers in der Replik denn auch nicht mehr geltend gemacht.<br />

Der Beschwerdeführer litt zwar unter starken Schmerzen (vgl. Beschwerdebeilage<br />

6: Rubrik «Weitere Bef<strong>und</strong>e/Bemerkungen»). Schmerzen sind jedoch<br />

nicht zwingend auch ein Anzeichen für das Vorliegen einer schweren Verletzung.<br />

Der von Dr. Y.___ im medizinischen Rapport angeführte NACA-Index 3 befindet sich<br />

unter dem Mittelwert der Skala, womit jedenfalls nicht von einem erheblichen Verletzungsgrad<br />

ausgegangen werden kann.<br />

c) Wie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtig festgehalten,<br />

rechtfertigt das Kriterium Schmerzen allein noch keinen Transport per Helikopter.<br />

Der Transport mittels Rettungsschlitten wäre sonst in den meisten Fällen ausgeschlossen,<br />

was Sinn <strong>und</strong> Zweck des Krankenversicherungsrechts (Art. 32 Abs. 1<br />

<strong>und</strong> Art. 56 KVG; Art. 27 KLV) widersprechen würde. Dass eine Person mit einer<br />

schmerzhaften Verletzung durch einen Schlittentransport nochmals verstärkte<br />

Schmerzen erleidet, lässt sich zwar nicht völlig vermeiden, entspricht aber nicht bereits<br />

dem Rettungs-Tatbestand des Bergnotfalls (vgl. dazu auch E. 2c). Dem Beschwerdeführer<br />

wurde vor Ort eine Infusion gelegt <strong>und</strong> ein Schmerzmittel injiziert.<br />

Unbestrittenermassen durfte diese medizinische Massnahme nicht durch den Pistendienst<br />

vorgenommen werden. Angesichts des in E. 2a beschriebenen Ges<strong>und</strong>heitszustandes<br />

erscheint die Legung einer Infusion jedoch keinesfalls zwingend.<br />

Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. X.___, stellte in seiner <strong>St</strong>ellungnahme<br />

vom 5. Juli 2005 seinerseits fest, dass mit einer Schulterluxation ein Abtransport<br />

mit einem Rettungsschlitten möglich gewesen wäre. Auszugehen ist damit<br />

davon, dass die Rega-Ärztin wohl gewohnheitsmässig bzw. mit Blick auf eine<br />

allfällig durchzuführende Operation präventiv eine Infusion gelegt <strong>und</strong> dem Beschwerdeführer<br />

auf diesem Weg Schmerzmittel verabreicht hat. Der Pistendienst<br />

selbst wäre im Übrigen gr<strong>und</strong>sätzlich ebenfalls befähigt gewesen, wirkungsvolle<br />

Schmerzmittel abzugeben, auch wenn stärkere Schmerzmittel nur auf ärztliche Verschreibung<br />

abgegeben werden dürfen (vgl. dazu Arzneimittelverordnung [VAM; SR<br />

812.212.21]).<br />

d) Selbst wenn von der Notwendigkeit der am Unfallort getroffenen medizinischen<br />

Massnahmen ausgegangen würde, liesse sich daraus nicht automatisch<br />

auch die Notwendigkeit eines Rega-Einsatzes ableiten. Nachdem sich der Beschwerdeführer<br />

hinsichtlich Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Leben nicht in einer bedrohenden<br />

Lage bef<strong>und</strong>en hatte – auffallend waren einzig die Schmerzen – wäre es vor der<br />

Alarmierung der Rega zumutbar gewesen, zunächst die dem Rettungsdienst zur<br />

Verfügung stehenden medizinischen Massnahmen zur Schmerzbekämpfung durchzuführen<br />

oder allenfalls einen Arzt beizuziehen, der wohl innert vergleichbarer Frist<br />

wie die Rega aus Zürich an der Unfallstelle hätte eintreffen können. Im Sinn der<br />

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