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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 33<br />

sichtspunkt der haushälterischen Nutzung des Baulandes deshalb als zweckmässig<br />

erweist. Sodann macht es aus Sicht der Planungsbehörden im Bereich des Gebiets,<br />

das nach Ansicht der Beschwerdeführer der Wohnzone W2 zugeteilt werden soll,<br />

nach wie vor Sinn, dass die Möglichkeit einer Mischnutzung (Wohnen/Gewerbe) besteht.<br />

Somit sind keine wichtigen öffentlichen Interessen ersichtlich, die eine Änderung<br />

des Zonenplans geboten erscheinen liessen.<br />

…<br />

cc) Es fehlt somit auch an einem überwiegenden privaten Interesse an einer<br />

Änderung des bestehenden Zonenplans.<br />

33<br />

Art. 24d Abs. 3 lit. b RPG (SR 700); Art. 42a Abs. 3 RPV (SR 700.1);<br />

Art. 77quinquies Abs. 2 BauG (sGS 731.1); Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).<br />

Die Verweigerung des Wiederaufbaus eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone,<br />

das nicht mehr der landwirtschaftlichen Nutzung dient <strong>und</strong><br />

entgegen der erteilten Umbaubewilligung <strong>und</strong> entgegen den Auskünften<br />

der massgeblichen Behörden vorsätzlich vollständig abgebrochen wurde,<br />

ist rechtmässig. Art. 77quinquies BauG ist b<strong>und</strong>esrechtswidrig, weshalb<br />

ihm die Anwendung zu versagen ist. An der Verweigerung des Wiederaufbaus<br />

besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Aufforderung<br />

zur Einreichung von Plänen zu einem Baugesuch ist keine anfechtbare Verfügung.<br />

Verwaltungsgericht, 14. September <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis<br />

Abs. 1 VRP).<br />

b) Zu prüfen ist im W<br />

eiteren die Rechtsmittelberechtigung des Beschwerdeführers. Dieser ficht unter<br />

anderem die von der Beschwerdebeteiligten angeordnete <strong>und</strong> von der Vorinstanz im<br />

Rekursverfahren bestätigte Aufforderung an, Korrekturpläne für die an der Scheune<br />

vorgenommenen baulichen Massnahmen einzureichen.<br />

Gemäss Art.45 Abs.1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer an der<br />

Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids ein eigenes schutzwürdiges<br />

Interesse dartut. Diese Bestimmung ist kraft Verweises auch im Beschwerdeverfahren<br />

anwendbar (Art.64 Abs.1 VRP). Der Inhalt dieser Bestimmung<br />

macht deutlich, dass als Anfechtungsobjekt eines Rekurses oder einer Beschwerde<br />

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