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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 61<br />

dung von Art. 31 Ziff. 3 GVG (vgl. VerwGE vom 10. Mai 2005 i. S. B. AG mit Hinweis<br />

auf GVP 2003 Nr. 42).<br />

Nach Art. 8 ZGB ist sodann zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der aus<br />

der unbewiesen gebliebenen (behaupteten) Tatsache hätte Rechte ableiten können.<br />

Bei belastenden Verfügungen ist es gr<strong>und</strong>sätzlich die verfügende Behörde,<br />

welche die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. VerwGE vom 10. Mai 2005 i. S.<br />

B. AG mit Hinweis auf F. Gygi, B<strong>und</strong>esverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,<br />

S. 208; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton <strong>St</strong>.Gallen, <strong>St</strong>.Gallen<br />

2003, Rz. 629, <strong>und</strong> Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7 N 5).<br />

b) Unbestritten ist, dass das Unwetter vom 4. Juli 2005 zu Kollektivschäden geführt<br />

hat. Dementsprechend geht die Vorinstanz davon aus, die für die Qualifizierung<br />

von «<strong>St</strong>urmwind» erforderliche Windgeschwindigkeit sei erreicht worden <strong>und</strong><br />

es sei von einem versicherten Ereignis im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG <strong>und</strong> Art. 45<br />

lit. a GVV auszugehen.<br />

aa) Die Vorinstanz lehnt den Versicherungsschutz indessen mit der Begründung<br />

ab, der Schaden sei nicht überwiegend auf das Versicherungsereignis «<strong>St</strong>urmwind»,<br />

sondern im Wesentlichen auf eine andere Ursache zurückzuführen. Es liege<br />

ein konstruktiver Mangel im Sinn von Art. 47 Abs. 2 GVV vor <strong>und</strong> die Ereigniseinwirkung<br />

sei bestimmungsgemäss gewesen bzw. die Voraussetzung von Art. 45<br />

lit. c GVV sei nicht erfüllt. Der bestimmungsgemässe Zweck von ausgefahrenen<br />

oder teilweise ausgefahrenen Sonnenstoren sei es, vor Sonnenlicht <strong>und</strong> Sonnenwärme<br />

zu schützen, nicht aber vor Unwettern wie Regen, Hagel <strong>und</strong> <strong>St</strong>urmwind.<br />

Dies zeige auch die SIA Norm 342, welche die Anforderungskriterien für Sonnen<strong>und</strong><br />

Wetterschutzanlagen festlege. An <strong>St</strong>offstoren würden bezüglich <strong>St</strong>urmsicherheit<br />

geringe Anforderungen gestellt, <strong>und</strong> die Hersteller hätten nur dafür zu garantieren.<br />

In Bezug auf <strong>St</strong>urmwindeinwirkungen seien Sonnenstoren demzufolge mangelhaft.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> dürften sich die Bewohner bei der ersten Windböe<br />

beeilt haben, ihre mit einem Windwächter ausgerüstete <strong>St</strong>ore noch rechtzeitig<br />

einzuziehen. Sodann sei allgemein bekannt, dass selbst funktionierende Windwächter<br />

bei gewissen Wetterlagen nicht in der Lage seien, den Einzug von Sonnenstoren<br />

rechtzeitig sicherzustellen. Schäden, die aus diesem Gr<strong>und</strong> entstünden,<br />

seien voraussehbar <strong>und</strong> deshalb nicht versichert.<br />

bb) Die Beschwerdeführer berufen sich darauf; nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts<br />

vom 11. Dezember 2003 (GVP 2003 Nr. 42) sei die GVA für<br />

<strong>St</strong>urmschäden an Sonnenstoren leistungspflichtig. Dies gelte selbst dann, wenn<br />

die Funktionsfähigkeit des Windwächters beeinträchtigt sei, was im vorliegenden<br />

Fall nicht zutreffe. Sodann sei die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss<br />

gewesen.<br />

Dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 liegt der Sachverhalt<br />

zugr<strong>und</strong>e, dass ein Föhnsturm eine mit einem Windwächter ausgestattete<br />

<strong>St</strong>orenanlage beschädigt hatte. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Ergebnis,<br />

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