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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 103 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

fachgerechte Entsorgung der abdestillierten Rohstoffe lückenlos Buch geführt wird,<br />

um eine allfällige illegale Verwendung zu Betäubungsmittelzwecken ausschliessen<br />

zu können. Das aus den Hanfpflanzen produzierte Destillat unterliegt anstelle der<br />

Hanfpflanzen bis zur abschliessenden (allenfalls durch den Sachrichter vorzunehmenden)<br />

Feststellung des Verwendungszweckes weiterhin der Beschlagnahme.<br />

103<br />

Art. 145 Abs. 3 <strong>St</strong>P (sGS 962.1). Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände<br />

oder Vermögenswerte, wenn mehrere Personen darauf Anspruch erheben.<br />

Anklagekammer, 5. Januar <strong>2006</strong><br />

Das Untersuchungsamt wollte die bei der Bank X. Y. beschlagnahmten Vermögenswerte<br />

des Angeschuldigten freigeben. Weil sowohl die mutmasslich geschädigten<br />

Firmen als auch die Bank die beschlagnahmten Gelder beanspruchten, verfügte<br />

das Untersuchungsamt gestützt auf Art. 145 Abs. 3 <strong>St</strong>P, dass die gesperrten Vermögenswerte<br />

den geschädigten Firmen «uneingeschränkt <strong>und</strong> ohne Verrechnungsbefugnis<br />

von Seiten» der Bank zugesprochen werden. Gleichzeitig wurde der Bank<br />

eine Frist zur zivilrechtlichen Klageerhebung angesetzt. Die Anklagekammer<br />

schützte die von der X. Y. Bank (Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung eingereichte<br />

Rechtsverweigerungsbeschwerde.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Vermögenswerte auf<br />

den Konten des Angeschuldigten bei der Beschwerdeführerin mutmasslich aus<br />

deliktischer Herkunft stammen <strong>und</strong> strafprozessual gesperrt sind. Ebenso ist nicht<br />

streitig, dass damit diese Vermögenswerte gr<strong>und</strong>sätzlich einzuziehen oder an die<br />

Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen<br />

sind (vgl. Art. 58 <strong>und</strong> 59 <strong>St</strong>GB).<br />

Die <strong>St</strong>rafverfolgungsbehörden wollen nun die (strafprozessuale) Beschlagnahme<br />

der streitigen Konten aufheben <strong>und</strong> die entsprechenden Vermögenswerte «der<br />

berechtigten Person» zurückgeben. Da sowohl die Beschwerdeführerin (teilweise)<br />

als auch die mutmasslich geschädigten Firmen darauf Anspruch erheben, erliess<br />

die Vorinstanz eine Verfügung gemäss Art. 145 Abs. 3 <strong>St</strong>P. Dieses Vorgehen ist<br />

dem Gr<strong>und</strong>satze nach nicht bestritten. Es ist gr<strong>und</strong>sätzlich bereits während des<br />

laufenden <strong>St</strong>rafverfahrens zulässig <strong>und</strong> ist zwingend einzuhalten, wenn – wie im<br />

vorliegenden Fall – mehrere Personen Anspruch auf die zurückzugebenden Vermögenswerte<br />

erheben. Als Folge dieses Rückgabeverfahrens bleibt die Beschlag-<br />

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