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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Zivilrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 68<br />

Vermögen dem Berechtigten verfügbar sein muss, was beispielsweise nicht der<br />

Fall ist, wenn es von einer <strong>St</strong>iftung verwaltet wird (Schnyder/Murer, a. a. O., NN 56<br />

<strong>und</strong> 110 zu Art. 395 ZGB; BGE 78 II 333 ff.).<br />

Der Vorinstanz geht es bei der angefochtenen Massnahme einzig darum, das<br />

Altersguthaben der Klägerin aus BVG sicherzustellen. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

ist dieses Geld von der beruflichen Vorsorgestiftung auf ein Freizügigkeitskonto<br />

bei der Banca del Gottardo überwiesen worden. Von Gesetzes wegen<br />

kann die Klägerin über dieses Geld nicht frei verfügen. Eine weitere Sicherung<br />

durch einen Beirat ist daher gar nicht nötig. Die Barauszahlung der Austrittsleistung<br />

vor Erreichen des Pensionsalters ist in Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG)<br />

lediglich für den Fall des endgültigen Verlassens der Schweiz oder der Aufnahme<br />

einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Solange diese Fälle nicht eintreten,<br />

erweist sich eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Klägerin als unzulässig.<br />

2. Sachenrecht <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>buch<br />

68<br />

Art. 12 lit. c BewG (SR 211.412.41). Schliesst der Eigentümer einer Wohnung einen<br />

Mietvertrag für fünf Jahre mit einem Ausländer <strong>und</strong> gewährt dieser dem Vermieter<br />

ein Darlehen, liegt keine Umgehung der Gesetzgebung über den Erwerb von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken durch Personen im Ausland vor, wenn der Vermieter das Darlehen<br />

jederzeit aus eigenen Mitteln zurückzahlen könnte <strong>und</strong> damit keine besondere Abhängigkeit<br />

vom Mieter besteht, zumal der Mietvertrag nicht als langfristig gilt.<br />

Verwaltungsgericht, 24. Januar <strong>2006</strong><br />

H. schloss 1993 mit dem liechtensteinischen <strong>St</strong>aatsangehörigen Q. einen Mietvertrag<br />

über eine Zweizimmerwohnung mit Autoeinstellplatz im <strong>St</strong>ockwerkeigentum für<br />

eine Dauer von mindestens fünf Jahren ab. Gleichzeitig vereinbarten sie, dass H.<br />

die Wohnung an Q. verkaufen wolle. Da der Erwerb aufgr<strong>und</strong> der Niederlassungsbewilligung<br />

des Sohnes erst in fünf Jahren erfolgen könne, werde H. die Wohnung<br />

gemäss gesondertem Vertrag an Q. vermieten. Dieser verpflichtete sich, die Wohnung<br />

zu erwerben <strong>und</strong> H. ein Darlehen zu gewähren, wobei die Zinsen jeweils mit<br />

der Miete verrechnet werden sollten. 1994 starb H. In der Folge übernahm sein<br />

Sohn K. die Wohnung. Mit öffentlich beurk<strong>und</strong>etem Kaufvertrag vom 24. Januar<br />

2003 veräusserte K. die Wohnung <strong>und</strong> den Abstellplatz an Q. Das Gr<strong>und</strong>buchinspektorat<br />

verweigerte die Erwerbsbewilligung wegen Gesetzesumgehung im<br />

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