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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 122 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

Minimalbetrag von 5 000 Franken. Dementsprechend handelt es sich bei der vom<br />

Rekurrenten betriebenen Damhirschhaltung um Freizeitlandwirtschaft im Sinn von<br />

Art. 34 Abs. 5 RPV. Die für diese Damhirschhaltung geplante neue Scheune ist<br />

daher nicht zonenkonform, weshalb eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht<br />

in Betracht fällt. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die geplante Baute in<br />

der vorgesehenen Grösse für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig wäre<br />

(Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV) <strong>und</strong> ob ihr am vorgesehenen <strong>St</strong>andort überwiegende<br />

Interessen entgegenstünden (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV).<br />

f) Soweit der Rekurrent in seiner Eingabe vom 26. Juli 2005 geltend macht,<br />

gegenwärtig habe er zwar nur eine Betriebsbewilligung für 3 Hektaren, womit er<br />

59 Tiere halten könne, besitze aber 4,5 Hektaren, wofür er ohne Weiteres eine Bewilligung<br />

zur Damhirschhaltung im Umfang von 94 Tieren erhältlich machen könne,<br />

ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine Ausdehnung der<br />

Hirschhaltung beantragt wurde. Es ist daher auf den tatsächlichen <strong>und</strong> nicht auf<br />

einen hypothetischen Bestand abzustellen. Unbegründet ist im Übrigen der Einwand,<br />

die angenommenen Direktzahlungen würden entgegen der Behauptung des<br />

ARE in dessen <strong>St</strong>ellungnahme vom 24. Mai 2005 r<strong>und</strong> 22 000 Franken <strong>und</strong> nicht<br />

bloss r<strong>und</strong> 14 800 Franken betragen. Wie sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

zweifelsfrei ergibt, machen Deckungsbeitrag <strong>und</strong> Direktzahlungen zusammen<br />

r<strong>und</strong> 22 000 Franken aus, die angenommenen Direktzahlungen allein jedoch r<strong>und</strong><br />

14 800 Franken. Offenk<strong>und</strong>ig fehl geht schliesslich auch der Vergleich mit einem<br />

Landwirtschaftsbetrieb, der zwei <strong>St</strong>iere <strong>und</strong> dreissig Kühe der Rindergattung hält.<br />

Wie sich aus Art. 27 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt<br />

LBV) in Verbindung mit dem Anhang ergibt, zählen Kühe der Rindergattung<br />

als eine Grossvieheinheit, <strong>und</strong> pro Milchkuh wird nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1<br />

LBV mit einem gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarf von 0.043 <strong>St</strong>andardarbeitskräften<br />

(SAK) gerechnet. Im Vergleich zur Damhirschhaltung ist damit der Arbeitszeitbedarf<br />

pro Tier r<strong>und</strong> vierzehn Mal höher.<br />

Ergebnis:<br />

Weil die Damhirschhaltung des Rekurrenten als Freizeitlandwirtschaft einzustufen<br />

war, konnten die dafür erforderlichen Bauten <strong>und</strong> Anlagen in der Landwirtschaftszone<br />

nicht als zonenkonform bezeichnet werden. Der Neubau einer Scheune konnte<br />

deshalb nicht bewilligt werden. Der Rekurs wurde abgewiesen.<br />

Dieser Entscheid wurde durch das Urteil des B<strong>und</strong>esgerichtes vom 7. November<br />

<strong>2006</strong> (1A.64/<strong>2006</strong>) bestätigt.<br />

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