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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 1<br />

Die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Befolgung der Schutzmassnahmen des<br />

KSSG ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 VUV, wonach die Weisungen des Arbeitgebers<br />

in bezug auf die Arbeitssicherheit zu befolgen sind. Auch wenn allein aus dieser<br />

Norm nicht erkennbar ist, welchen Pflichten die Beschwerdeführerin im einzelnen<br />

nachzukommen hat, lässt sich die gr<strong>und</strong>sätzliche Pflicht zur Befolgung von Schutzmassnahmen<br />

damit auf ein Gesetz im materiellen Sinn zurückführen. Wie dargelegt,<br />

ist es nicht erforderlich, dass alle Einzelheiten des öffentlichen Dienstverhältnisses<br />

auf Gesetzes- bzw. Verordnungsstufe geregelt werden. Einem Spitalbetrieb,<br />

der mit ständig ändernden medizinischen <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitlichen Fragen konfrontiert<br />

wird, muss ein gewisser Spielraum zugestanden werden, um zeitgemässe Weisungen<br />

zur Vermeidung von Krankheitsrisiken im Spital treffen zu können. Konkretisiert<br />

wird die Pflicht zur Einhaltung von Schutzmassnahmen vorliegend einerseits<br />

durch die Empfehlung der Suva sowie die Weisung 10 09.<br />

Der Einwand der Beschwerdeführerin, von ihr dürfe nicht zwingend eine Schutzimpfung<br />

verlangt werden, sondern diese könne gemäss der Empfehlung der Suva<br />

lediglich dringend empfohlen werden, entbindet sie nicht von den freiwillig eingegangenen<br />

Rechten <strong>und</strong> Pflichten im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses. Sie<br />

verpflichtete sich zur Einhaltung der Vorschriften gemäss den Weisungen des<br />

KSSG, worunter auch die Weisung 10 09 fällt. Darin wird klar <strong>und</strong> deutlich verlangt,<br />

dass Angestellte des KSSG, welche mit Blut in Kontakt kommen können, gegen<br />

Hepatitis B geimpft werden müssen. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen<br />

einwendet, dass ihr die Weisung 10 09 nicht ausgehändigt worden sei, fällt in<br />

Betracht, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Weisungen zu verlangen, sie<br />

im Weisungsordner des KSSG nachzuschlagen oder über das Internet darauf<br />

zuzugreifen. Ausserdem wurde sie mehrmals von verschiedenen Personen darüber<br />

aufgeklärt, dass sich im KSSG auch Rotkreuzpflegehelferinnen einer Schutzimpfung<br />

zu unterziehen hätten, um das Risiko einer Hepatitis B-Infektion im Spitalbetrieb<br />

ausschliessen zu können. Im Schreiben der Direktion des Personaldienstes<br />

vom 2. August 2004 wurde sie darauf hingewiesen, dass die neuen Anstellungsbedingungen<br />

eine Impfung voraussetzen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin<br />

den neuen <strong>St</strong>ellenbeschrieb für Rotkreuzpflegehelferinnen nicht unterschrieben<br />

hätte, stünde es der Spitalregion zu, Weisungen zum Zweck der Verhinderung von<br />

Berufskrankheiten zu erlassen <strong>und</strong> deren Einhaltung vom Spitalpersonal zu verlangen.<br />

Die Tatsache, dass die Empfehlung der Suva lediglich von einer dringenden<br />

Empfehlung spricht, schliesst nicht aus, dass die Spitalregion für ihre Betriebe<br />

eine Impfung zwingend vorschreiben darf, wenn dies aus medizinischer Sicht von<br />

der Spitalleitung als unerlässlich erachtet wird. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnisses als Rotkreuzpflegehelferin ist für die Beschwerdeführerin<br />

in erster Linie die Weisung 10 09 verbindlich. Aber auch die Empfehlung<br />

der Suva schliesst nicht aus, dass weitere Impfungen unter Berücksichtigung der<br />

spezifischen Gefährdung in Zusammenarbeit mit Personalärzten angezeigt sein<br />

können.<br />

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