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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 18<br />

18<br />

Art. 7 Abs. 2 lit. c <strong>und</strong> Art. 9a Abs. 1 KLV (SR 832.112.31). Krankenpflege zu<br />

Hause, allgemeine Gr<strong>und</strong>pflege. Ein stabiler Verlauf während längerer Zeit<br />

macht aus einer komplexen Pflegesituation keine einfache Situation im<br />

Sinn von Art. 9a Abs. 1 lit. a KLV.<br />

Versicherungsgericht, 18. August <strong>2006</strong><br />

Sachverhalt:<br />

L.___ wurde seit Oktober 1998 bis zu ihrem Tod im Jahr <strong>2006</strong> im eigenen Heim<br />

unter anderem durch die Spitex X.___ betreut. Ab April 2001 erbrachte die Helsana<br />

Versicherungen AG (Helsana) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />

Leistungen für die Krankenpflege zu Hause; bis 31. August 2004 zum Tarif<br />

für komplexe <strong>und</strong> instabile Gr<strong>und</strong>pflege <strong>und</strong> ab 1. September 2004 für einfache <strong>und</strong><br />

stabile Gr<strong>und</strong>pflege. Daran hielt sie mit Verfügung vom 15. September 2005 fest.<br />

Die dagegen gerichtete Einsprache hiess die Helsana mit Entscheid vom 3. März<br />

<strong>2006</strong> insoweit teilweise gut, dass ab 24. Dezember 2005 bis zum Tod der Versicherten<br />

die Gr<strong>und</strong>pflegeleistungen nach dem Tarif für komplexe <strong>und</strong> instabile<br />

Gr<strong>und</strong>pflege vergütet würde. Die Angehörigen der Versicherten machten dagegen<br />

geltend, die Pflegesituation habe sich nach dem 1. September 2004 nicht verändert.<br />

Die Kasse habe daher während der ganzen Pflegezeit Leistungen zum Tarif<br />

für komplexe <strong>und</strong> instabile Gr<strong>und</strong>pflege zu erbringen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. …<br />

2. a) <strong>St</strong>reitig zwischen den Parteien ist ausschliesslich, ob es sich bei den<br />

(Gr<strong>und</strong>-)Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV, die von der Spitex X.___ im<br />

Zeitraum vom 1. September 2004 bis 23. Dezember 2005 gegenüber der Versicherten<br />

geleistet werden mussten, um Leistungen in einer einfachen <strong>und</strong> stabilen Situation<br />

(Art. 9a Abs. 1 lit. a KLV) oder in einer instabilen <strong>und</strong> komplexen Situation<br />

(Art. 9a Abs. 1 lit. b KLV) handelt, da davon die Höhe der von der Beschwerdegegnerin<br />

zu erbringenden Entschädigung abhängt. Unbestritten <strong>und</strong> mithin auch nicht<br />

<strong>St</strong>reitgegenstand ist dagegen der eigentliche Leistungsumfang (vgl. Beschwerdeantwort).<br />

b) Nach Art. 9 Abs. 3 KLV legen Versicherer <strong>und</strong> Leistungserbringer für die Leistungen<br />

der Krankenschwestern <strong>und</strong> Krankenpfleger oder der Organisationen der<br />

Krankenpflege <strong>und</strong> Hilfe zu Hause Tarife fest, die nach Art <strong>und</strong> Schwierigkeit der<br />

notwendigen Leistungen abzustufen sind. Art. 9a Abs. 1 KLV gibt dabei (vorläufige)<br />

Rahmentarife vor, die bei der Tariffestsetzung nicht überschritten werden dürfen,<br />

solange die Leistungserbringer nach Art. 7 Abs. 1 lit. a <strong>und</strong> b KLV nicht über mit den<br />

Versicherern gemeinsam erarbeitete Kostenberechnungsgr<strong>und</strong>lagen verfügen. Für<br />

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