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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 35 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

wie im zu beurteilenden Fall die Parkplatzknappheit im Quartier notorisch ist. Vorliegend<br />

kommt hinzu, dass eine andere <strong>St</strong>ellung des Autolifts oder die Erschliessung<br />

der Tiefgarage mit einer langen Zufahrtsrampe – sofern technisch überhaupt<br />

realisierbar – aus der Sicht des Ortsbildschutzes weit weniger erwünscht wäre, als<br />

die geplante Lösung mit dem Autolift. Unter den gegebenen Umständen ist deshalb<br />

keine Ermessensverletzung ersichtlich, wenn die Vorinstanzen von besonderen<br />

Umständen ausgegangen sind, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung<br />

rechtfertigen.<br />

bb) Bezüglich der Verkehrssicherheit hat der Vertreter des kantonalen Tiefbauamtes<br />

am Augenschein des Verwaltungsgerichts seine Ausführungen im<br />

Rekursverfahren bestätigt <strong>und</strong> festgehalten, dass der geplanten Erschliessung der<br />

Tiefgarage aus verkehrstechnischer Sicht nichts entgegenstehe. Die geforderte<br />

Sichtweite von 50 m sei gegeben <strong>und</strong> werde durch die Autoliftbaute nicht beeinträchtigt.<br />

Die Trottoirüberfahrten stellten keine Gefährdung dar, zumal verhältnismässig<br />

wenig Fussgänger das Trottoir benützen würden. Aber auch das zu<br />

erwartende zusätzliche Verkehrsvolumen bereite keine Schwierigkeiten. Eine<br />

Verkehrsmessung während des Semesters hätte für die Dufourstrasse einen sehr<br />

kleinen DTV ergeben.<br />

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Feststellungen des kantonalen Tiefbauamtes<br />

im Rekursverfahren in der Beschwerdeschrift kaum auseinander <strong>und</strong><br />

beschränkte sich auch anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts im<br />

Wesentlichen darauf, auf die Verkehrsverhältnisse an der Dufourstrasse während<br />

des Semesters hinzuweisen. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, die nachvollziehbaren<br />

<strong>und</strong> sachlich begründeten Ausführungen der kantonalen Fachstelle zu<br />

entkräften, welche bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit auch die verkehrsmässige<br />

Belastung der Dufourstrasse während des Semesters berücksichtigt hat.<br />

cc) Als unbegründet erweisen sich schliesslich die Befürchtungen des Beschwerdeführers,<br />

mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung würde ein weitreichendes<br />

Präjudiz geschaffen. Zum einen ist bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung<br />

nach Art. 108 <strong>St</strong>rG, wie vorstehend erwähnt, immer auf die konkreten<br />

Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Zum andern fällt in Betracht, dass wie<br />

bereits ausgeführt wurde, bereits zahlreiche An- <strong>und</strong> Nebenbauten an der Dufourstrasse<br />

den gesetzlichen Grenzabstand nicht einhalten.<br />

f) Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge, die Vorinstanzen hätten zu<br />

Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 <strong>St</strong>rG erteilt, als nicht stichhaltig<br />

erweist.<br />

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