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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Kantonales Recht Sachregister <strong>2006</strong><br />

Art. 238 Bst. c. Sachliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts; Folgen falscher Rechtsmittelbelehrung.<br />

Kassationsgericht, 11. Juli <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 87<br />

Art. 239 Siehe Art. 86 Bst. e ZPO (GVP <strong>2006</strong> Nr. 84).<br />

Art. 254 Abs. 1 lit. c. Siehe Art. 81 Abs. 2 SchKG (GVP <strong>2006</strong> Nr. 112).<br />

Art. 258 Einigen sich die Parteien im Beschwerdeverfahren über die umstrittenen vorsorglichen<br />

Massnahmen im Ehescheidungsprozess, so ist diese Vereinbarung von der<br />

ersten Instanz zu genehmigen.<br />

Kantonsgericht, Präsident der II. Zivilkammer, 7. Juli <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 88<br />

Art. 263 Abs. 1. Kürzung Honorar bei mehreren je einzeln vertretenen Beklagten wegen<br />

Synergieeffekten.<br />

Kassationsgericht, 4. April <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 89<br />

Art. 276 Abs. 1 lit. b. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines Gesuchs<br />

um Sicherstellung der Parteikosten ist auch auf die Ausführungen abzustellen,<br />

welche der Kautionspflichtige zur Begründung eines – mangels genügender<br />

Erfolgsaussichten jedoch abgewiesenen – Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung<br />

gemacht hat.<br />

Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 9. Februar <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 90<br />

Art. 281 An den Entscheid des <strong>Gerichts</strong>präsidenten über die Gewährung der unentgeltlichen<br />

Rechtspflege ist das Gericht geb<strong>und</strong>en. Deren qualitative Beschränkung,<br />

konkret die Beschränkung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters<br />

auf die nicht als aussichtslos betrachtete Argumentation, ist zulässig. Bei<br />

Nichtbeachtung der Einschränkung liegt nicht zu entschädigender Aufwand vor,<br />

was über eine Herabsetzung des tarifmässigen Honorars zu berücksichtigen ist.<br />

Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. November <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 91<br />

Art. 282 Siehe Art. 281 ZPO (GVP <strong>2006</strong> Nr. 91).<br />

Art. 282 lit. c. Im einvernehmlichen Teil des Scheidungsverfahrens besteht in der Regel<br />

kein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung.<br />

Kantonsgericht, Präsident II. Zivilkammer, 10. November <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 92<br />

Art. 286 Abs. 1. Siehe Art. 281 ZPO (GVP <strong>2006</strong> Nr. 91).<br />

Art.286 Abs.2. Wird das Gesuch zu Beginn einer Verhandlung gestellt, so umfasst die Bewilligung<br />

der unentgeltlichen Vertretung auch den Vorbereitungsaufwand.<br />

Kantonsgericht, Präsident II. Zivilkammer, 10. November <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 93<br />

Art. 289 Ein abgelehntes Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung ist nur dann in Wiedererwägung<br />

zu ziehen, wenn die Verhältnisse sich erheblich verändert haben oder<br />

offensichtlich unrichtig beurteilt wurden.<br />

Kantonsgericht, Präsident II. Zivilkammer, 15.März <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr.94<br />

Art. 295ff. Die im Laufe eines liechtensteinischen Scheidungsverfahrens abgeschlossene,<br />

aber dem Scheidungsgericht nicht vorgelegte <strong>und</strong> von diesem auch nicht genehmigte<br />

Vereinbarung über die Herausgabe von Hausrat kann in der Schweiz nicht<br />

vollstreckt werden.<br />

Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 22. Mai <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 95<br />

Art. 295 ff. Siehe Art. 179 Abs. 2 ZGB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 64).<br />

Reg 14

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