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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 17 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

Vo-EG ist an das Kind <strong>und</strong> die Voraussetzungen geb<strong>und</strong>en, dass dieses in der<br />

Schweiz wohnhaft ist <strong>und</strong> einen <strong>St</strong>euerpflichtigen gr<strong>und</strong>sätzlich zum Kinderabzug<br />

nach Art. 49 <strong>St</strong>G berechtigt. Art. 14 Abs. 1 Vo-EG nimmt aber keine feste Zuweisung<br />

der Abzugsberechtigung vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fällt der<br />

Kinderabzug in der IPV also nicht zwingend bei demjenigen Elternteil an, dem die<br />

<strong>St</strong>euerbehörde den Abzug des Art. 49 Abs. 1 <strong>St</strong>G effektiv gewährt. Eben so wenig<br />

steht der Kinderabzug nicht zwingend demjenigen Elternteil zu, bei dem die Kinder<br />

ihren Wohnsitz haben. Diese beiden Kriterien würden den tatsächlichen Verhältnissen<br />

im vorliegenden Fall nicht gerecht. Wie erläutert ist der Rekurrent aus<br />

Zivilrecht zur Bezahlung der Krankenkassenprämien für die Kinder verpflichtet,<br />

weshalb die Kinder vernünftigerweise auch nur bei ihm in der Berechnung der<br />

individuellen Prämienverbilligung berücksichtigt werden können. Dem steht Art. 14<br />

Abs. 1 Vo-EG, der lediglich gewährleisten will, dass der Abzug von Fr. 10 000.– pro<br />

Kind nicht doppelt vorgenommen wird, nach dem Gesagten nicht entgegen. Bei<br />

der Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr <strong>2006</strong> hat die<br />

Vorinstanz somit den Abzug von insgesamt Fr. 30 000.– nach Art. 14 Abs. 1 Vo-EG<br />

vom massgebenden Einkommen des Rekurrenten gemäss <strong>St</strong>euerveranlagung<br />

2004 zuzulassen.<br />

9. Aufgr<strong>und</strong> dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben,<br />

<strong>und</strong> es ist festzuhalten, dass der Rekurrent Anspruch auf den Abzug des Art. 14<br />

Abs. 1 Vo-EG begründet. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Rekurrenten auf IPV<br />

neu zu prüfen <strong>und</strong> entsprechend neu zu verfügen. Zudem wird sie zu prüfen<br />

haben, ob sie wiedererwägungsweise auf die Verfügung betreffend IPV zuhanden<br />

des neuen Ehemanns der Mutter der Kinder des Rekurrenten zurückkommen kann,<br />

da ersteren keine Verpflichtung zur Bezahlung der Krankenkassenprämien der<br />

Kinder seiner Ehefrau trifft <strong>und</strong> der Abzug der Fr. 30 000.– gr<strong>und</strong>sätzlich nur einmal<br />

gewährt werden kann.<br />

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