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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 36<br />

primären Leistungspflicht resultierten, nicht erst nach Abschluss der Bauarbeiten<br />

einträten, sondern bereits nach rechtskräftigem Erlass des Gestaltungsplanes oder<br />

spätestens bei der Erteilung der Baubewilligung. In diesem Zeitpunkt werde der<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümer von seiner bisherigen Leistungspflicht befreit <strong>und</strong> könne die Vorteile<br />

(Kosteneinsparung <strong>und</strong> Mehrausnützung) realisieren (GVP 1999 Nr. 20). Die<br />

genügende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die Ersatzabgabe muss folglich bereits in<br />

jenem Zeitpunkt gegeben sein (vgl. VRKE I/2 vom 13. November 2001 in Sachen<br />

H. AG, S. 7 f.).<br />

b) In der vorliegenden <strong>St</strong>reitsache wurde die Baubewilligung der Rekurrentin<br />

am 24. August 2004 erteilt. In Ziff. 7.1 derselben wurde festgehalten, dass auf dem<br />

Baugr<strong>und</strong>stück ein gut besonnter, windgeschützter <strong>und</strong> gestalteter Kinderspielplatz<br />

mit einer Fläche von wenigstens 20 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche<br />

anzulegen <strong>und</strong> dem Zweck dauernd zu erhalten sei. Die Rekurrentin ersuchte die<br />

Baukommission in der Folge um Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines<br />

Kinderspielplatzes. Diesem Antrag stimmte die Baukommission an ihrer Sitzung<br />

vom 2. November 2004 zu. Sie hielt in ihrem Schreiben vom 3. November 2004<br />

aber auch fest, dass in Anwendung von Art. 74 BauG Ersatzbeiträge zu leisten<br />

seien. Mit diesem Entscheid stand für die Rekurrentin also fest, dass sie von ihrer<br />

ursprünglichen Leistungspflicht befreit war <strong>und</strong> die Vorteile daraus nutzen konnte.<br />

Das eingangs erwähnte Baureglement vom 6. Januar/13. April 2004 trat jedoch erst<br />

mit der Genehmigung durch das Baudepartment am 22. Dezember 2004 in Kraft<br />

<strong>und</strong> kann daher vorliegend nicht als gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage herangezogen werden.<br />

5. Es ist daher zu prüfen, ob das zuvor gültige Baureglement, datierend vom<br />

2. Oktober 1989/20. August 1991 (abgekürzt aBauR), eine hinreichende gesetzliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage darstellt.<br />

a) Das aBauR wurde vom Gemeindrat am 2. Oktober 1989 / 20. August 1991 erlassen,<br />

in der Volksabstimmung vom 21. Juni 1992 gutgeheissen <strong>und</strong> vom Baudepartement<br />

am 28. März 1995 genehmigt. Auch darin befinden sich Bestimmungen<br />

über die Pflicht zur Erstellung von Kinderspielplätzen. Gemäss Art. 60 Abs. 1 aBauR<br />

sind solche beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs <strong>und</strong> mehr Wohnungen<br />

oder von fünf <strong>und</strong> mehr zusammengebauten Einfamilienhäusern zu erstellen. In<br />

Abs. 2 wird festgelegt, wie gross im Verhältnis zur anrechenbaren Wohngeschossfläche<br />

die Spielplätze dimensioniert sein müssen. In Abs. 4 von Art. 60 aBauR wird<br />

für den Fall, dass Ersatzabgaben im Sinn von Art. 74 BauG zu leisten seien, ein Betrag<br />

von Fr. 100.– (Zürcher Baukostenindex, Gesamtindex = 115,5 Punkte; <strong>St</strong>and<br />

April 1995) pro fehlendem m 2 festgelegt. Dieser Betrag verändert sich dem Indexstand<br />

entsprechend.<br />

b) Während die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage klar umschrieben ist, wird bezüglich<br />

Subjekt <strong>und</strong> Objekt der Ersatzabgabe auf Art. 74 BauG verwiesen. Demnach können<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümer verpflichtet werden, angemessene Beiträge an die Erstellung<br />

öffentlicher Kinderspielplätze zu leisten, falls die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung<br />

genügender Spielplätze für Kinder nicht zulassen oder sich die Kosten als<br />

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