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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 24<br />

sind. Es geht daher nicht an, eine wegen Betreuungsaufgaben nicht vermittelbare<br />

Sozialhilfebezügerin nur deshalb zur Anmeldung beim RAV zu veranlassen, weil<br />

nicht damit gerechnet wird, dass sie eine <strong>St</strong>elle findet. Dies wäre geradezu missbräuchlich.<br />

An der Sache vorbei gehen sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu<br />

den Anteilen erwerbstätiger bzw. alleinerziehender Mütter in der Schweiz. Aus solchen<br />

statistischen Unterlagen lassen sich keine zuverlässigen Erkenntnisse für die<br />

Beurteilung des konkreten Einzelfalls entnehmen. Dies gilt auch für die Tatsache,<br />

dass die Vorinstanz die familienergänzende Betreuung von Kleinkindern bereits ab<br />

einem Alter von drei bzw. sechs Monaten bewilligt. Die Beschwerdeführerin legt<br />

im Übrigen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in ähnlich gelagerten Fällen abweichende<br />

Entscheide getroffen hat. Deshalb geht auch der Hinweis auf den Gr<strong>und</strong>satz<br />

der Gleichbehandlung nach Art. 8 BV fehl.<br />

d) Aufgr<strong>und</strong> der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht<br />

zum Schluss, dass die von der Vorinstanz geänderten Auflagen verhältnismässig<br />

sind <strong>und</strong> die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.<br />

24<br />

Art. 24 Abs. 1 SHG (sGS 381.1); Art. 11 ff. <strong>und</strong> Art. 33 f. ZUG (SR 851.1).<br />

Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Unterstützung Bedürftiger richtet<br />

sich nach den sachgemäss anwendbaren Bestimmungen des B<strong>und</strong>esrechts;<br />

Art. 3 VRP ist bei solchen Kompetenzkonflikten nicht anwendbar.<br />

Beim Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes begründet der tatsächliche<br />

Aufenthalt die Zuständigkeit der Gemeinde für die Leistung von Sozialhilfe.<br />

Verwaltungsgericht, 8. Juni <strong>2006</strong><br />

Der italienische <strong>St</strong>aatsangehörige A. ist seit Jahren drogenabhängig. Am 11. März<br />

2005 heiratete er in <strong>St</strong>.Gallen die ebenfalls drogenabhängige B. Diese hatte am<br />

2. Februar 2005 ihre Wohnung in <strong>St</strong>.Gallen per 31. März 2005 gekündigt. Am<br />

13. April 2005 meldete sich A. rückwirkend per 7. April 2005 an der Adresse der<br />

Eltern seiner Ehefrau in <strong>St</strong>.Gallen an. Am 18. April 2005 trat er in der Psychiatrischen<br />

Klinik Wil einen stationären Drogenentzug an. Am 20. Juni 2005 ersuchte<br />

er das Sozialamt <strong>St</strong>.Gallen um Unterstützung bzw. um Kostengutsprache für die<br />

Nebenkosten während des Drogenentzugs in der Klinik Wil sowie für eine Langzeittherapie<br />

in der Sozialtherapeutischen Gemeinschaft X. Das Sozialamt <strong>St</strong>.Gallen<br />

teilte A. mit, er habe sich zwar rückwirkend per 7. April 2005 in <strong>St</strong>.Gallen angemeldet,<br />

damit aber keinen Unterstützungswohnsitz begründet. Sein letzter Aufent-<br />

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