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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 61<br />

marginalen Änderung als den Anforderungen der Ausschreibung genügend erachtete,<br />

so ist dies nicht als Missbrauch oder Überschreitung ihres Ermessensspielraums<br />

zu qualifizieren. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin bereits im<br />

Vorfeld des Zuschlags Informationen über eine solche Modifikationsvariante hatte<br />

oder anderweitig eine Ungleichbehandlung mit den anderen Anbietern erfolgte,<br />

bestehen aufgr<strong>und</strong> der Akten keine.<br />

Aus dem Gesagten folgt, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin den Anforderungen<br />

der Ausschreibung entspricht <strong>und</strong> sich die Beschwerde in diesem Punkt<br />

als unbegründet erweist.<br />

12. Gebäudeversicherung<br />

61<br />

Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1); Art. 47 Abs. 2 GVV (sGS 873.11). Da Sonnenstoren<br />

aus <strong>St</strong>off einem <strong>St</strong>urm nicht widerstehen müssen, besteht bei<br />

einem Schaden aufgr<strong>und</strong> eines <strong>St</strong>urmwindes keine Leistungspflicht der<br />

Gebäudeversicherung. Entstand aber der Schaden trotz eines Windwächters,<br />

ist eine Leistungskürzung zu prüfen.<br />

Verwaltungsgericht, 24. August <strong>2006</strong><br />

Am 4. Juli 2005 kam es anlässlich eines <strong>St</strong>urmwindes an einer automatischen<br />

Sonnenstore zu einem Schaden. Die Gebäudeversicherungsanstalt (abgekürzt GVA)<br />

lehnte es ab, eine Versicherungsleistung zu erbringen. In Bezug auf mögliche Einwirkungen<br />

von <strong>St</strong>urmwind seien Sonnenstoren in ausgefahrenem Zustand mangelhaft,<br />

weshalb kein Versicherungsschutz bestehe. Sodann habe der Windwächter<br />

den rechtzeitigen Einzug der Sonnenstore nicht sichergestellt, weshalb der Schaden<br />

auf eine andere Ursache zurückzuführen sei. Die Verwaltungskommission der GVA<br />

wies den Rekurs der <strong>St</strong>ockwerkeigentümergemeinschaft ab. Deren Beschwerde<br />

wurde vom Verwaltungsgericht teilweise gutgeheissen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. <strong>St</strong>rittig ist, ob es sich beim Schaden an der Sonnenstore um einen durch das<br />

versicherte Ereignis «<strong>St</strong>urmwind» verursachten versicherten Gebäudeschaden<br />

handelt.<br />

a) Nach Art. 31 Ziff. 3 GVG erbringt die GVA Versicherungsleistungen, wenn<br />

Gebäudeschäden u. a. auf <strong>St</strong>urmwind zurückzuführen sind. Ausgenommen sind<br />

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