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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 18 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

die Massnahmen der Gr<strong>und</strong>pflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) betragen diese Rahmentarife<br />

30–45 Franken für Leistungen in einfachen <strong>und</strong> stabilen Situationen sowie<br />

45–65 Franken für Leistungen in instabilen <strong>und</strong> komplexen Situationen. Im Vertrag<br />

zwischen dem Spitex Verband Kanton <strong>St</strong>.Gallen (SVSG) <strong>und</strong> santésuisse – Die<br />

Schweizer Krankenversicherer betreffend Spitex-Pflichtleistungen nach KVG vom<br />

3. Februar 2004 (Spitex-Vertrag SG) sind für die Abgeltung der Massnahmen der<br />

Gr<strong>und</strong>pflege <strong>St</strong><strong>und</strong>enansätze von Fr. 35.35 bei einfachen/stabilen Ges<strong>und</strong>heitssituationen<br />

<strong>und</strong> von Fr. 62.– bei komplexen/instabilen Situationen festgesetzt.<br />

c) Der Verordnungsgeber hat die Unterscheidung zwischen einfachen/stabilen<br />

<strong>und</strong> komplexen/instabilen Situationen nicht näher umschrieben. Hingegen findet<br />

sich eine derartige Umschreibung in den Richtlinien des Spitex Verbandes Schweiz<br />

über die Mindestanforderungen an das Personal in der Gr<strong>und</strong>pflege vom 19. November<br />

1998. Danach sind einfache Situationen dadurch definiert, dass die Entwicklung<br />

der Situation der zu pflegenden Person zu Hause in der Regel voraussehbar<br />

ist <strong>und</strong> sowohl im physischen/psychischen als auch im sozialen Bereich einen<br />

kontinuierlichen Verlauf aufweist. Als komplex gelten Situationen, bei denen die Situation<br />

der zu pflegenden Person zu Hause nicht eindeutig <strong>und</strong> voraussehbar ist<br />

<strong>und</strong> sich im physischen/psychischen <strong>und</strong>/oder sozialen Bereich verändert bzw. bei<br />

denen der chronische Verlauf, verb<strong>und</strong>en mit einer schwierigen, unveränderbaren<br />

Situation für alle an der Pflege Beteiligten belastend ist (Ziff. 2). In Ziff. 3 der Richtlinien<br />

werden zusätzlich Pflegesituationen anhand von erforderlichen Leistungen<br />

<strong>und</strong> Indikatoren in vier verschiedene Kategorien (A = einfach, B <strong>und</strong> C = komplex<br />

<strong>und</strong> D = sehr komplex) näher umschrieben. Als einfach (Kat. A) gelten dabei<br />

ausschliesslich Situationen mit Gr<strong>und</strong>pflege in einfachen Situationen (K<strong>und</strong>e) <strong>und</strong> in<br />

einem stabilen sozialen Umfeld. Ist dagegen entweder beim K<strong>und</strong>en oder im sozialen<br />

Umfeld von einer komplexen Situation bzw. instabilden Verhältnissen auszugehen,<br />

liegt eine komplexe Situation vor (Kat. B <strong>und</strong> C). Als sehr komplex (Kat. D) gelten<br />

Situationen, wenn sowohl eine komplexe Pflegesituation beim K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> ein<br />

komplexes stabiles oder instabiles Umfeld vorliegen. Der Spitex Verband des Kantons<br />

<strong>St</strong>.Gallen hat in einem Merkblatt vom 30. März 2005 Kriterien zur Einstufung<br />

der Pflegesituationen festgelegt. Dabei handelt es sich um eine Arbeitshilfe für die<br />

Einstufung im Rahmen der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KLV), die sich<br />

insbesondere an die eigenen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter richtet <strong>und</strong> bei der<br />

die Beschreibung der Kriterien ausdrücklich als Beispiel zu verstehen ist. Rechtliche<br />

Verbindlichkeit hat dieses Merkblatt weder für die mit der Bedarfsabklärung<br />

beauftragten Personen, noch für Dritte. Dennoch ist es für die Abgrenzung der<br />

Tarifpositionen gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a <strong>und</strong> b KLV bzw. Art. 6 Abs. 2 Spitex-<br />

Vertrag SG dienlich, weshalb sowohl die involvierten Krankenversicherer als auch in<br />

einem allfälligen Prozess der Sozialversicherungsrichter analog wie bei vergleichbaren<br />

Richtlinien in anderen Sozialversicherungsbereichen nicht ohne Not davon<br />

abweichen. Als komplex werden nach diesem Merkblatt Pflegesituationen eingestuft,<br />

wenn 3–4 der aufgeführten Kriterien – Planbarkeit ist erschwert/Pflegesitua-<br />

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