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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Rechtspflege GVP <strong>2006</strong> Nr. 81<br />

Hinweis in Fussnote 1 bei lit. c vor Ziff. 68 ff. ZPV auf die Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten).<br />

Zu den Letzteren gehören z. B. die Einsetzung einer Revisionsstelle<br />

nach Art. 727 f. OR (Ziff. 77bis ZPV), die Einsetzung eines Sonderprüfers<br />

nach Art. 697a OR (Ziff. 75bis ZPV) oder die Ernennung, Abberufung <strong>und</strong> Ersetzung<br />

eines Liquidators (Ziff. 74 ZPV), nicht aber der Entscheid über Eröffnung oder Aufschub<br />

des Konkurses nach Art. 725a OR (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 15<br />

<strong>und</strong> N 6c zu Art. 7 ZPO).<br />

c) Die Gesuchstellerin stützt sich neben der Bestimmung betreffend raschen<br />

Rechtsschutz (Art. 197 lit. a Satz 1 ZPO) sinngemäss auf Art. 14 ZPO, welche die<br />

allgemeine sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts regelt. Diese Bestimmung<br />

ist indessen nicht anwendbar, nachdem beim raschen Rechtsschutz nicht die Vorschriften<br />

über das ordentliche, sondern das summarische Verfahren gelten (Art. 196<br />

lit. b ZPO). Eine Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 9<br />

lit. a <strong>und</strong> b ZPO kommt nicht in Betracht, da es beim raschen Rechtsschutz insbesondere<br />

nicht um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen geht. Der Entscheid<br />

betreffend schnelle Handhabung klaren Rechts steht gr<strong>und</strong>sätzlich hinsichtlich der<br />

Rechtskraft demjenigen im ordentlichen Verfahren gleich (Leuenberger/Uffer-Tobler,<br />

N 4 zu Art. 197 ZPO). Nachdem eine Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten<br />

insbesondere gestützt auf Art. 9 lit. a ZPO zu verneinen ist, hat der Kreisgerichtspräsident<br />

aufgr<strong>und</strong> der allgemeinen Zuständigkeit gemäss Art. 7 lit. b ZPO<br />

über den raschen Rechtsschutz zu entscheiden.<br />

81<br />

Art. 62 ZPO (sGS 961.2). Ist eine Nachlassst<strong>und</strong>ung bewilligt worden, so<br />

führt allein dieser Umstand nicht zu einer Sistierung des Zivilprozesses.<br />

Handelsgericht, 31. Oktober <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Gemäss Art. 62 ZPO sistiert der Richter den Prozess, wenn das Gesetz es<br />

vorschreibt (lit. a) oder das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Verfahren<br />

abhängt (lit. b). Zudem kann er gemäss Art. 62 Abs. 2 ZPO die Sistierung des Verfahrens<br />

anordnen, wenn es aus wichtigen Gründen angezeigt ist. Die Bestimmung<br />

von Art. 207 Abs. 1 SchKG, welche die Einstellung des Prozesses vorsieht, ist vorliegend<br />

nicht anwendbar, da über den Beklagten nicht der Konkurs eröffnet bzw.<br />

dieser wieder aufgehoben worden ist. In Art. 297 SchKG ist, wenn eine Nachlassst<strong>und</strong>ung<br />

bewilligt wird, keine Sistierung von gerichtlichen Verfahren vorgesehen.<br />

Auf die Einleitung <strong>und</strong> Weiterführung gerichtlicher Schritte gegen den Schuldner,<br />

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