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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 120 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

werden die mit der Gründung der eigenen Kleinklasse gewonnenen Einsparungen<br />

geschmälert. Dieser finanzielle Mehraufwand ist indessen auf Gr<strong>und</strong> der geschilderten<br />

besonderen schulischen <strong>und</strong> familiären Situation von A. hinzunehmen.<br />

Im vorliegenden Fall soll im Übrigen nicht die Qualifikation der Lehrkräfte an beiden<br />

Orten bzw. die Qualität des von diesen gebotenen bzw. zu bietenden Unterrichts<br />

verglichen werden. Im Vordergr<strong>und</strong> steht vielmehr die Kontinuität des Schulbesuchs<br />

für die verbleibende Primarschulzeit. Abgesehen davon ist der vorliegende<br />

Fall unter pädagogischen <strong>und</strong> familiären Aspekten derart von Besonderheiten<br />

geprägt, dass er nicht zum Präjudiz für den Entscheid über spätere Gesuche um<br />

Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs werden kann.<br />

Es ist nach dem Gesagten ausnahmsweise gerechtfertigt, A. weiterhin den auswärtigen<br />

Schulbesuch in der Kleinklasse der <strong>St</strong>adt C. zu bewilligen.<br />

4. Lotterien<br />

120<br />

Art. 1 Abs. 2 LG (SR 935.51). «Planmässigkeit» nach Art. 1 Abs. 2 LG ist<br />

nicht als Ausschluss des Spielrisikos des Spielveranstalters, bezogen auf<br />

das Spiel zwischen Spielveranstalter <strong>und</strong> Spielteilnehmer, zu verstehen<br />

(BGE 99 IV 25 ff.). Vielmehr bedeutet der Begriff durchdachte (geplante)<br />

Einflussnahme des Spielveranstalters auf die Gewinnaussicht der Spielteilnehmer<br />

beim (einzelnen) Spiel.<br />

<strong>St</strong>ellungnahme des Rechtsdienstes des Finanzdepartementes an ein<br />

Untersuchungsamt, 18. Mai <strong>2006</strong> 1<br />

1. Vorerst ist klarzustellen, dass sowohl Lotterie- wie Spielbankenspiele Glücksspiele<br />

sind. Nur weil der Begriff «Planmässigkeit» bei der Definition des Glücksspielbegriffs<br />

in Art. 3 Abs. 1 des B<strong>und</strong>esgesetzes über Glücksspiele <strong>und</strong> Spielbanken (SR<br />

935.52, abgekürzt SBG; – sowie im entsprechenden Vorgängererlass) fehlt <strong>und</strong> im Titel<br />

zum B<strong>und</strong>esgesetz betreffend die Lotterien <strong>und</strong> die gewerbsmässigen Wetten<br />

1 Gekürzte <strong>und</strong> zur Veröffentlichung leicht überarbeitete Fassung.<br />

330

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