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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 38 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

Laut der Abstimmungsunterlage betreffend Massnahmen <strong>und</strong> Ausbauten der<br />

Abwasseranlagen der Gemeinde Z ist von einem Investitionsbedarf von 9,8 Mio.<br />

Franken für die gemeindeeigenen Anlagen in den Jahren 2005 – 2010 auszugehen.<br />

Dessen Finanzierung setzt nach diesem Bericht eine Erhöhung der Einnahmen aus<br />

den Beiträgen <strong>und</strong> Gebühren voraus. Soweit sie nicht aus höherem Bauvolumen<br />

<strong>und</strong> Wasserverbrauch resultiere, müsse auch eine Erhöhung der Ansätze ins Auge<br />

gefasst werden. Da jedoch weder die Investitionsrechnung noch Abrechnungen<br />

über die vergangenen Jahre vorliegen, ist auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang<br />

<strong>und</strong> in welcher Zeit Rückstellungen für die Deckung des Erneuerungsbedarfs<br />

geäufnet wurden.<br />

Da die Gemeinde Z die Erfüllung der Aufgaben im Abwasserbereich teilweise<br />

gestützt auf Art. 2 des Abwasserreglements einem Zweckverband, der die Abwasserreinigungsanlage<br />

betreibt, übertragen hat, kann die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips<br />

lediglich zuverlässig beurteilt werden, wenn auch der Haushalt<br />

dieses Zweckverbandes offen gelegt wird. Da die Gemeinde mit den Einnahmen<br />

aus Beiträgen <strong>und</strong> Gebühren auch ihren Kostenanteil an diesem Zweckverband<br />

decken muss, müssen insbesondere auch Unterhalts- <strong>und</strong> Erneuerungsbedarf<br />

dieser Anlage bekannt sein. Dabei kann der Einblick in ein einzelnes Haushaltsjahr<br />

nicht ausreichen.<br />

Schliesslich lässt sich anhand der als Total ausgewiesenen Gebühreneinnahmen<br />

eines einzigen Rechnungsjahres auch nicht überprüfen, ob die Zielsetzung von<br />

Art. 31 des Abwasserreglements, nämlich ein Verhältnis der Einnahmen aus Gr<strong>und</strong>gebühren,<br />

Schmutzwassergebühren <strong>und</strong> Entwässerungsgebühren von 15 Prozent<br />

zu 75 Prozent zu 10 Prozent, erreicht wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,<br />

dass die mengenunabhängige Gr<strong>und</strong>gebühr von Fr. 155.– pro Gr<strong>und</strong>stück<br />

im Vergleich mit der mengenabhängigen Schmutzwassergebühr im konkreten Fall<br />

als hoch erscheint. Die Gr<strong>und</strong>gebühr von Fr. 155.– pro Gr<strong>und</strong>stück ist jedoch nicht<br />

zu beanstanden, solange das vorgeschriebene Verhältnis zwischen den drei Gebührenarten<br />

im Gesamtertrag langfristig eingehalten wird.<br />

b) aa) Nach dem Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip<br />

<strong>und</strong> das Willkürverbot konkretisiert, muss jede Abgabe dem objektiven Wert der<br />

erbrachten Leistung entsprechen <strong>und</strong> sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Der<br />

Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen für den Abgabepflichtigen<br />

oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im<br />

Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei<br />

schematische, auf Wahrscheinlichkeit <strong>und</strong> Durchschnittserfahrungen beruhende<br />

Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Abgaben müssen jedoch nach objektiven<br />

Kriterien festgesetzt werden <strong>und</strong> dürfen keine Unterscheidungen treffen, die nicht<br />

durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. BGE 128 I 46 = Pra 2002 Nr. 34,<br />

E. 4a, mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).<br />

Der wirtschaftliche Vorteil, in dessen Genuss jeder Nutzniesser einer öffentlichen<br />

Dienstleistung kommt, ist in der Praxis oft schwierig oder sogar unmöglich<br />

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