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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 1 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

Bedeutung gewinnen dagegen die Anforderungen, dass ein öffentliches Interesse<br />

vorhanden sein muss <strong>und</strong> die Verhältnismässigkeit eingehalten wird (Häner,<br />

a. a. O., S. 408 mit Hinweisen). Anders als bei der zwangsweisen Begründung<br />

eines besonderen Rechtsverhältnisses stellt sich bei freiwillig eingegangenen<br />

besonderen Rechtsverhältnissen bzw. einer Einwilligung in eine Gr<strong>und</strong>rechtsverletzung<br />

die Frage, ob es überhaupt eine Gr<strong>und</strong>lage in einem Rechtssatz benötigt,<br />

da der Gr<strong>und</strong>rechtsverzicht als Eingriffsermächtigung die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

substituiert (Müller, a. a. O., S. 25; Häfelin/Haller, a. a. O., Rz. 334). Besteht ein<br />

Bedürfnis nach rascher Anpassung an veränderte Verhältnisse, ist es ausserdem<br />

zulässig, zum Zwecke der Einzelfallgerechtigkeit auf eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage zu<br />

verzichten, sofern der Eingriff auf ein Gesetz zurückgeführt werden kann (Häner,<br />

a. a. O., S. 408 mit Hinweisen; BGE 124 I 203, E. 2e.).<br />

bb) Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung<br />

von Berufsunfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach<br />

der Erfahrung notwendig, nach dem <strong>St</strong>and der Technik anwendbar <strong>und</strong> den gegebenen<br />

Verhältnissen angemessen sind. Die Verordnung über die Verhütung von<br />

Unfällen <strong>und</strong> Berufskrankheiten verlangt, dass der Arbeitgeber zur Wahrung der<br />

Arbeitssicherheit alle Anordnungen <strong>und</strong> Schutzmassnahmen zu treffen hat, die den<br />

Vorschriften dieser Verordnung <strong>und</strong> den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften<br />

über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen<br />

<strong>und</strong> arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VUV).<br />

Laut der Empfehlung der Suva sowie der vorhergehenden Version in Ziff. 6.3.1 «administrative<br />

Belange der Hepatitis B-Impfung» sind alle Arbeitnehmenden aktiv<br />

gegen Hepatitis B zu impfen, die bei der beruflichen Tätigkeit Kontakt zu Blut oder<br />

potentiell infektiösen Körperflüssigkeiten haben können. Jeder Betreiber eines<br />

Spitals ist deshalb verpflichtet, bei den Arbeitnehmenden mit möglicher Gefährdung<br />

durch Infektionskrankheiten für den notwendigen Impfschutz zu sorgen<br />

(Empfehlung der Suva, S. 10). Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Weisungen<br />

des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu befolgen <strong>und</strong> die allgemein<br />

anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen (Empfehlung der Suva,<br />

S. 11; Art. 11 Abs. 1 VUV).<br />

Die Aufteilung der Befugnisse zwischen ärztlicher, administrativer <strong>und</strong> pflegerischer<br />

Leitung sind im Ges<strong>und</strong>heitswesen durch Verordnung zu regeln (Art. 30<br />

Abs. 1 lit. b GesG). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a der Spitalorganisationsverordnung<br />

(sGS 321.11) kommt der Spitalleitung die Aufgabe zu, Weisungen für den engeren<br />

Spitalbetrieb zu erlassen, um Fragen des Gesamtbetriebes zu behandeln sowie die<br />

Tätigkeit der Spitaldepartemente, der Verwaltung <strong>und</strong> des Pflegedienstes zu koordinieren.<br />

Gestützt darauf <strong>und</strong> auf Art. 3 Abs. 1 VUV erliess der Präsident der Spitalleitung<br />

im Oktober 1989 die Weisung 10 09 zur Verhinderung von durch Blut übertragbaren<br />

Krankheiten beim Spitalpersonal (z. B. Hepatitis, HIV). Ziff. 3 Abs. 1 der<br />

Weisung 10 09 lautet wie folgt: «Angestellte, welche mit Blut in Kontakt kommen<br />

können, müssen gegen Hepatitis B geimpft werden.»<br />

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