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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 15 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

hatte, indem – u. a. medikamentös bewirkt – eine wesentlich ausgeglichenere <strong>St</strong>immungslage<br />

erreicht worden war, welche aber trotzdem psychopathologisch beherrscht<br />

war von einer ausgeprägten inneren Unruhe, subjektiv erlebten Konzentrations-<br />

<strong>und</strong> Aufmerksamkeitseinbussen, Symptomen der somatoformen autonomen<br />

Funktionsstörung mit psychovegetativer Erregung des kardiovaskulären Systems,<br />

Palpitationen <strong>und</strong> kardialem Druckgefühl sowie einem unangenehm empf<strong>und</strong>enen<br />

Brennen der gesamten Haut. Unter den erwähnten Massnahmen sei es zu einer<br />

leichten Besserung der somatischen Symptome gekommen. Dass der Beschwerdeführerin<br />

damit primär ein der Wellness dienendes körperliches Aufbauprogramm<br />

appliziert worden wäre, kann somit nicht gesagt werden. Sodann gilt es beim Instrument<br />

der Kostengutsprache Folgendes zu beachten: Es ist systemimmanent,<br />

dass sich die medizinische Ausgangslage, wie sie sich dem behandelnden Arzt, der<br />

für eine bestimmte therapeutische Massnahme optioniert, präsentiert, unter wochenlang<br />

fortgeführter Gr<strong>und</strong>behandlung verändern <strong>und</strong> auch bessern kann. Dies<br />

festzustellen <strong>und</strong> den Therapievorschlag zu modifizieren oder allenfalls den Rückzug<br />

des Kostengutsprachegesuchs zu veranlassen, fällt primär dem behandelnden Arzt<br />

zu. Macht er das nicht, hat der Leistungserbringer, welcher die therapeutische<br />

Massnahme durchführen soll, diese Aufgabe. Es ist an ihm, diese gegebenenfalls in<br />

zeitlicher <strong>und</strong>/oder inhaltlicher Hinsicht einzuschränken oder allenfalls ganz darauf zu<br />

verzichten. Dagegen kann es nicht dem – häufig mit zeitlicher Verzögerung – beigezogenen<br />

Vertrauensarzt der betroffenen Krankenpflegeversicherung zustehen, aufgr<strong>und</strong><br />

späterer medizinischer Verlaufs- oder Austrittsberichte die Zweckmässigkeit<br />

bzw. Erforderlichkeit der verordneten, bereits laufenden oder abgeschlossenen therapeutischen<br />

Massnahme zu hinterfragen. Vielmehr hat sich der Vertrauensarzt dazu<br />

zu äussern, ob die vom behandelnden Arzt anvisierte therapeutische Massnahme<br />

im Zeitpunkt der Verordnung bei der sich ihm bietenden medizinischen<br />

Ausgangslage vor den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit <strong>und</strong> Wirksamkeit<br />

<strong>St</strong>and gehalten hat. Alles andere würde dazu führen, dass namentlich bei<br />

therapeutischen Massnahmen, deren Beginn nach Auffassung des behandelnden<br />

Arztes keinen Verzug duldet oder die aus anderen Gründen vor dem definitiven Entscheid<br />

über das Kostengutsprachegesuch durchgeführt oder begonnen werden, das<br />

Kostenrisiko gänzlich der versicherten Person, mithin in aller Regel dem medizinischen<br />

Laien überbürdet würde. Dies verträgt sich nicht mit dem Konzept der obligatorischen<br />

<strong>und</strong> sozialen Krankenpflegeversicherung nach geltendem Recht.<br />

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