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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 38 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

Darin liegt aber kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung des Baugesuchs.<br />

Der Mieter hat daher hinsichtlich eines Baugesuchs für das gemietete<br />

Gr<strong>und</strong>stück keine nähere Beziehung als irgendein beliebiger Dritter. Er kann seine<br />

Interessen auf dem Weg des Zivilrechts verfolgen.<br />

…<br />

d) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die<br />

Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben nicht in ihren eigenen schutzwürdigen<br />

Interessen berührt ist. Folglich haben der Gemeindrat <strong>und</strong> die Vorinstanz zu Recht<br />

die Legitimation der P. AG zur Einsprache verneint. Somit ist die Beschwerde als<br />

unbegründet abzuweisen.<br />

9. Gewässernutzung <strong>und</strong> Gewässerschutz<br />

38<br />

Art. 60a GSchG (SR 814.20); Art. 15–19 GSchVG (sGS 752.2). Die Ausgestaltung<br />

des b<strong>und</strong>esrechtlich vorgeschriebenen Verursacherprinzips bei<br />

den jährlich wiederkehrenden Abwassergebühren (Gr<strong>und</strong>gebühr, Schmutzwassergebühr,<br />

Entwässerungsgebühr) im kommunalen Erlass muss dem<br />

Kostendeckungs- <strong>und</strong> Äquivalenzprinzip genügen. Eine Erhebung der Entwässerungsgebühr<br />

nach der zonenspezifisch gewichteten Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />

ist mit diesen Bemessungskriterien vereinbar.<br />

Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 27. Juni <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. Gegenstand des Rekurses ist die Veranlagung der für das Gr<strong>und</strong>stück der Rekurrenten<br />

im Jahr 2004 geschuldeten Abwassergebühren.<br />

a) …<br />

b) Öffentliche Abgaben bedürfen einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage. Der Gesetzgeber<br />

hat Subjekt, Objekt <strong>und</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Abgabe in einem formellen<br />

Gesetz zu verankern. Kommunale Erlasse sind einem formellen Gesetz gleichgestellt,<br />

wenn sie von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative<br />

beschlossen wurden oder wenn der Erlass der Gemeindeexekutive dem<br />

obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstand. Eine Blankodelegation an<br />

die Gemeindeexekutive zur Festsetzung von öffentlichen Abgaben vermag dem<br />

Erfordernis der gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage nicht zu genügen. Weder das Kostendeckungs-<br />

noch das Äquivalenzprinzip vermögen eine wirksame Begrenzung der Ge-<br />

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