24.06.2012 Aufrufe

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

GVP <strong>2006</strong> Nr. 108 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

gen kann (Entscheide des Kassationsgerichts <strong>St</strong>.Gallen vom 18. September 1996<br />

i. S. NS <strong>und</strong> vom 20. März 1997 i. S. AA). In vergleichbarer Weise sieht auch Art. 19<br />

HonO vor, dass sich das Honorar innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens<br />

nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art <strong>und</strong> Umfang der Bemühungen,<br />

der Schwierigkeit des Falles <strong>und</strong> den wirtschaftlichen Verhältnissen der<br />

Beteiligten, bemisst.<br />

In dem zur Beurteilung stehenden <strong>St</strong>rafverfahren stand von allem Anfang an<br />

allein der <strong>St</strong>raftatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90<br />

Ziff. 1 SVG) <strong>und</strong> damit eine blosse Übertretung (Art. 101 <strong>St</strong>GB) zur Diskussion. Die<br />

in der seinerzeitigen Bussenverfügung ausgefällte Busse belief sich auf Fr. 300.–;<br />

hinzu kamen Verfahrenskosten von ebenfalls Fr. 300.–. Die Voraussetzungen für<br />

eine Eintragung im <strong>St</strong>rafregister waren bei dieser Situation nicht gegeben (Art. 360<br />

Abs. 2 <strong>St</strong>GB; Art. 9 VO über das automatisierte <strong>St</strong>rafregister). Selbst wenn im<br />

Anschluss an die strafrechtliche Verurteilung noch ein Administrativmassnahmeverfahren<br />

durchgeführt worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin im schlimmsten<br />

Fall mit einer Verwarnung (vgl. Art. 16a SVG) rechnen müssen. Der am Fahrzeug<br />

entstandene Sachschaden belief sich auf ca. Fr. 5000.–. Die Schadenersatzansprüche<br />

der Beschwerdeführerin waren zum Zeitpunkt der Einsprachebegründung<br />

(26.09.2005) – dem eigentlichen Kernstück der anwaltlichen Bemühungen – bereits<br />

erledigt, nachdem die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin am 26. April 2005<br />

die Reparaturkosten im Betrag von Fr. 4878.30 vollumfänglich übernommen hatte.<br />

Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Honoraranspruch<br />

von Fr. 4080.– bzw. Fr. 3357.10 steht in einem Missverhältnis sowohl zu<br />

den objektiven Umständen des gegenüber seiner Mandantin erhobenen Tatvorwurfs<br />

wie auch zu den sie möglicherweise treffenden Folgen einer allfälligen Verurteilung.<br />

Für die Bemessung des Honorars kann deshalb nicht auf den getätigten<br />

Aufwand abgestellt werden, da dieser den Umständen nicht angemessen <strong>und</strong><br />

folglich zumindest zum Teil unnötig i. S. von Art. 23 Abs. 3 HonO war.<br />

Ausgangspunkt der Honorarbemessung bildet deshalb die Pauschale nach<br />

Art. 21 Abs. 1 lit. a HonO. Diese sieht einen Rahmen von Fr. 500.– bis Fr. 3000.–<br />

vor, wenn das Verfahren durch Verfügung des Untersuchungsrichters abgeschlossen<br />

wird. Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens ist das Honorar nach<br />

den besonderen Umständen, namentlich nach Art <strong>und</strong> Umfang der Bemühungen,<br />

der Schwierigkeit des Falles <strong>und</strong> den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten,<br />

zu bemessen (Art. 19 HonO). Auf die konkreten Umstände des Falles – Übertretungstatbestand,<br />

Busse von geringer Höhe, kein Eintrag im <strong>St</strong>rafregister, bereits<br />

erfolgte Schadensregulierung – ist bereits hingewiesen worden. Diese legen eine<br />

Honorarbemessung im Bereich der unteren Hälfte der Pauschale nahe; ein Betrag<br />

von mehr als Fr. 1500.– kann jedenfalls nicht zugesprochen werden. Hinzu kommen<br />

die Barauslagen von 4 Prozent (Art. 29bis HonO) sowie 7,6 Prozent MW<strong>St</strong><br />

(Art. 28 HonO). Der Beschwerdeführerin wird somit für das Untersuchungsverfahren<br />

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1678.55 zugesprochen.<br />

302

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!