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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 36 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

angemessene, genügend besonnte <strong>und</strong> gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze<br />

für Kinder zu erstellen. Bei Überbauungen von sechs <strong>und</strong> mehr Wohnungen sind<br />

solche Spielplätze zu erstellen. Kleinwohnungen mit ein bis zwei Zimmern werden<br />

nicht angerechnet (Art. 73 Abs. 2 BauG). Bei grösseren Überbauungen mit Einfamilienhäusern<br />

kann von den Eigentümern die Erstellung gemeinsamer Spielplätze in<br />

angemessener Nähe verlangt werden (Art. 73 Abs. 3 BauG). Eigentümer bestehender<br />

Bauten können zur Erstellung von Spielplätzen für Kinder verpflichtet werden,<br />

wenn ein Bedürfnis besteht, die örtlichen Verhältnisse es zulassen <strong>und</strong> die Kosten<br />

zumutbar sind (Art. 73 Abs. 4 BauG). Das kantonale Recht schreibt also lediglich bei<br />

Überbauungen mit sechs oder mehr Wohnungen die Pflicht zur Erstellung eines<br />

Spielplatzes vor. In den übrigen Fällen ist es dem kommunalen Gesetzgeber überlassen,<br />

ob er eine Erstellungspflicht vorsehen will. Tut er dies nicht, so kann in diesen<br />

Fällen allein aufgr<strong>und</strong> der kantonalen Norm keine Erstellung eines Spielplatzes<br />

oder eine entsprechende Ersatzabgabe verlangt werden. Da die kantonale Norm im<br />

BauG lediglich eine Delegations- <strong>und</strong> Kompetenzzuweisungsnorm darstellt, ist<br />

Art. 73 BauG nicht direkt anwendbar. Vielmehr ist eine Regelung der Erstellungspflicht<br />

im kommunalen Erlass zwingend notwendig.<br />

Lassen die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung genügender Spielplätze nicht<br />

zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, so können die Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

verpflichtet werden, in angemessener Nähe entsprechende Spielplätze zu beschaffen<br />

oder angemessene Beiträge an die Erstellung öffentlicher Kinderspielplätze<br />

zu leisten (Art. 74 BauG). Diese kantonalrechtliche Bestimmung enthält eine in allgemeine<br />

Form gekleidete Ermächtigung der Gemeinden zur Festsetzung von Abgaben<br />

als Ersatz für die Erfüllung der Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen<br />

(GVP 1999 Nr. 20).<br />

Die Politische Gemeinde X hat von ihrer Kompetenz in Art. 42 des Baureglements<br />

vom 6. Januar <strong>und</strong> 13. April 2004 (abgekürzt BauR) Gebrauch gemacht. In<br />

Abs. 1 wird festgelegt, dass beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs <strong>und</strong><br />

mehr Wohnungen genügend besonnte <strong>und</strong> gegen den Verkehr gesicherte Kinderspielplätze<br />

zu erstellen sind. In Abs. 2 wird die Spielplatzgrösse im Verhältnis zur<br />

anrechenbaren Wohngeschossfläche geregelt. In Abs. 3 wird für den Fall, dass<br />

Ersatzabgaben im Sinn von Art. 74 BauG zu leisten seien, ein Betrag von Fr. 110.–<br />

(Zürcher Baukostenindex, Basis April 1998) pro fehlendem m 2 festgelegt. Das Baureglement<br />

wurde von der Vorinstanz am 6. Januar <strong>und</strong> 13. April 2004 beschlossen,<br />

vom 9. August bis 7. September 2004 dem fakultativen Referendum unterstellt <strong>und</strong><br />

vom Baudepartement des Kantons <strong>St</strong>.Gallen am 22. Dezember 2004 genehmigt<br />

<strong>und</strong> seither angewendet.<br />

4. Es stellt sich nun die Frage, in welchem Zeitpunkt der Anspruch auf die Ersatzabgabe<br />

entsteht <strong>und</strong> folglich eine genügende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage gegeben<br />

sein muss.<br />

a) In einem Entscheid betreffend eine Ersatzabgabe für Kinderspielplätze hat<br />

das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Vorteile, die aus der Befreiung von der<br />

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