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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 25 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

5. Aufenthalt <strong>und</strong> Niederlassung von Ausländern<br />

25<br />

Art. 4 ANAG (SR 142.20); Art. 36 BVO (SR 823.21); Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR<br />

0.101). Kann sich eine Ausländerin während eines hängigen Verfahrens<br />

über die Unterbreitung ihres Gesuchs um Zulassung als Härtefall neu auf<br />

einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen,<br />

so ist die Sache zur Prüfung dieses Anspruchs an die Vorinstanz oder die<br />

verfügende Behörde zurückzuweisen.<br />

Verwaltungsgericht, 14. September <strong>2006</strong><br />

Die vietnamesische <strong>St</strong>aatsangehörige T. reiste 2001 mit einem Touristenvisum in<br />

die Schweiz <strong>und</strong> heiratete den Schweizer R. Aufgr<strong>und</strong> der Heirat erhielt T. eine Jahresaufenthaltsbewilligung.<br />

Das Ausländeramt widerrief diese im Jahr 2002 mit der<br />

Begründung, T. berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe mit einem<br />

Schweizer. Der Widerruf erwuchs in Rechtskraft. 2004 gebar T. ein Kind, dessen<br />

leiblicher Vater der Schweizer A. ist. Das Kreisgericht hob das Kindesverhältnis zum<br />

Ehemann auf, <strong>und</strong> die Ehe wurde geschieden. T. stellte daraufhin ein Gesuch um<br />

Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung bzw. einer Bewilligung wegen<br />

eines Härtefalls. Das Ausländeramt wies dieses ab <strong>und</strong> verweigerte die Unterbreitung<br />

an das B<strong>und</strong>esamt für Migration. Dagegen erhob T. Rekurs. Das Justiz- <strong>und</strong><br />

Polizeidepartement wies den Rekurs ab. T. erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht.<br />

Während des Beschwerdeverfahrens gebar sie ein Kind, dessen Vater der<br />

Schweizer X. ist. Aufgr<strong>und</strong> dieser Geburt hat das Verwaltungsgericht die Sache zur<br />

Prüfung der neuen Sachlage an das Ausländeramt zurückgewiesen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Nach Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen<br />

Vorschriften <strong>und</strong> der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen<br />

über die Erteilung von Aufenthalt <strong>und</strong> Niederlassung. Die Aufenthaltsbewilligung ist<br />

stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung<br />

einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der betroffene Ausländer könne<br />

sich auf eine Sondernorm des B<strong>und</strong>esrechts oder eines <strong>St</strong>aatsvertrags berufen<br />

(BGE 130 II 389 f. mit Hinweisen).<br />

In der Beschwerde wird beantragt, das Gesuch um Unterbreitung als Härtefall<br />

sei zu bewilligen. Nach Art. 4 ANAG in Verbindung mit Art. 36 BVO können nichterwerbstätigen<br />

Ausländern humanitäre Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden,<br />

wenn wichtige Gründe analog Art. 13 lit. f. BVO vorliegen (GVP 2002 Nr. 7). Davon<br />

zu unterscheiden ist die Zustimmung des B<strong>und</strong>esamtes für Migration nach Art. 52<br />

lit. b Ziff. 3 BVO, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgr<strong>und</strong> eines<br />

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