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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 114 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

Schulbustransporte sind die Ausnahme. Abklärungsstelle ist neben dem Schulpsychologischen<br />

Dienst des Kantons <strong>St</strong>.Gallen auch die Therapiestelle C. Das Verfahren<br />

zwischen Antragstellung <strong>und</strong> Bewilligung der Psychomotorik ist für Schülerinnen<br />

<strong>und</strong> Schüler der Privatschule sowie für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler der<br />

öffentlichen Schulen von B. <strong>und</strong> Umgebung identisch. Hinsichtlich Therapiezweck<br />

sollen mit Psychomotorik allgemeine Verzögerungen <strong>und</strong> Defizite in der Entwicklung<br />

eines Kindes behoben werden. Psychomotorik weist insoweit keinen unmittelbaren<br />

Zusammenhang bzw. keine Kausalität zum Unterricht nach <strong>St</strong><strong>und</strong>enplan<br />

auf. Psychomotorik dient insbesondere nicht der Aufarbeitung allfälliger<br />

Defizite aus dem Schulunterricht.<br />

Nach dem Gesagten handelt es sich bei der durch die Therapiestelle C. für mehrere<br />

Schulträger zentral angebotenen Psychomotorik um ein teilbares Angebot im<br />

Sinne der Rechtsprechung (vgl. GVP 1995 Nr. 86 <strong>und</strong> GVP 2003 Nr. 99). Es gibt<br />

somit keinen Gr<strong>und</strong>, die Rekurrenten im Vergleich zu Eltern, deren Kinder die<br />

öffentliche Volksschule besuchen, bei der Kostentragung ungleich zu behandeln.<br />

Voraussetzung ist immerhin, dass die beantragte Therapie in der Sache durch den<br />

Schulrat mit rekursfähiger Verfügung angeordnet wird. Ein allfällig ablehnender Entscheid<br />

könnte mit Rekurs bei der Regionalen Schulaufsicht angefochten werden.<br />

Vorliegend ist die Therapiebedürftigkeit von A. unbestritten. Der Schulrat hat nach<br />

dem Gesagten die Kostengutsprache für Psychomotorik zu erteilen.<br />

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