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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 126 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

gewesen sein, dass es sich bei der ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle des<br />

Rekurrenten nicht um eine Deponie handelte. Des weitern darf vorausgesetzt werden,<br />

dass einem in der Baubranche tätigen Unternehmen die Bewilligungspflicht<br />

von Geländeveränderungen bekannt ist. Ohnehin setzt aber die Verantwortlichkeit<br />

als Verhaltensstörerin gleich wie beim Zustandsstörer weder Schuldfähigkeit noch<br />

ein konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (Urteil des B<strong>und</strong>esgerichtes<br />

1A.51/2005 Erw. 4.2.1).<br />

d) Zumindest auf Gr<strong>und</strong> der vorliegenden Akten erscheinen der Rekurrent <strong>und</strong><br />

die S. AG als gleichermassen <strong>und</strong> je selbstständig an der Geländeauffüllung beteiligte<br />

<strong>St</strong>örer. Die Geländeauffüllung dürfte dabei die Interessen beider Parteien –<br />

kostenlose oder zumindest günstige Entsorgung von Bauaushub auf der einen, Erleichterung<br />

der Bewirtschaftung auf der anderen Seite – erfüllt haben, dies jedenfalls<br />

dann, wenn die S. AG dem Rekurrenten tatsächlich keine oder eine gegenüber<br />

einer üblichen Deponiegebühr erheblich tiefere Entschädigung bezahlt oder dieser<br />

seinerseits für die Lieferung des Materials <strong>und</strong> die Durchführung der Aufschüttung<br />

keine adäquate Gegenleistung erbracht hat. Zeigt sich jedoch, dass an der Entstehung<br />

eines polizeiwidrigen Zustands wie vorliegend mehrere Beteiligte offensichtlich<br />

massgeblichen <strong>und</strong> unmittelbaren Anteil hatten, so ist zumindest in Fällen<br />

ohne Dringlichkeit zu prüfen, ob die Pflicht zur Beseitigung beziehungsweise Wiederherstellung<br />

nebst einem allfälligen Baugesuchsteller nicht auch weitere Beteiligte<br />

treffen sollte. Die Vorinstanz hat den Miteinbezug der S. AG in das Verfahren als<br />

Verhaltensstörerin offenbar nicht einmal erwogen <strong>und</strong> somit den ihr zustehenden<br />

Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft. Insofern liegt eine Ermessensunterschreitung<br />

vor (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2002,<br />

4. Aufl., N 470 f.).<br />

e) Ein Einbezug der S. AG in das Verfahren rechtfertigt sich vorliegend auch unter<br />

dem Gesichtspunkt der Billigkeit. So ist nicht zu übersehen, dass die Kosten der<br />

Wiederherstellung, auch wenn sie im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit<br />

nicht ausschlaggebend sind, für den Rekurrenten allein eine sehr grosse finanzielle<br />

Belastung darstellen. Für allfällige Rückforderungen gegenüber der S. AG wäre<br />

er gr<strong>und</strong>sätzlich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Die S. AG ist<br />

aber, da Verhaltensstörerin, auch als Verursacherin zu qualifizieren (vgl. M. Frick,<br />

a. a. O., S. 65) <strong>und</strong> somit in Bezug auf die Wiederherstellung aus verwaltungsrechtlicher<br />

Sicht zumindest beschränkt kostenpflichtig. Die Deponiegebühr sowie die<br />

Kosten des Transports zur Deponie hätten sodann bei einer vorschriftsgemässen<br />

Entsorgung nach Art. 32 USG ohnehin die Abfallinhaber, das heisst die S. AG beziehungsweise<br />

die für den Aushub verantwortlichen Bauherrn tragen müssen, weshalb<br />

es sich auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt, die erstere bereits in<br />

das verwaltungsrechtliche Verfahren zur Wiederherstellung miteinzubeziehen. Als<br />

Transport- <strong>und</strong> Bauunternehmerin, welche bereits die Auffüllung ausgeführt hat, erscheint<br />

sie zudem auch mit Blick auf die praktische Ausführung des Rückbaus<br />

zweifellos als besonders geeignet. Schliesslich dürfte auch die politische Gemein-<br />

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