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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 1 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

die Gefahr, sich bei der Arbeit im Ges<strong>und</strong>heitswesen zu infizieren, zahlenmässig<br />

gesehen relativ klein ist, können im Einzelfall gravierende Komplikationen daraus<br />

resultieren (Empfehlung der Suva, S. 1). Die Impfung erweist sich folglich als erforderlich.<br />

bb) Als Gr<strong>und</strong> für ihre abweisende Haltung gegenüber der Schutzimpfung erwähnt<br />

die Beschwerdeführerin die möglichen Nebenwirkungen. Wie bereits dargelegt<br />

wurde, sind die zu erwartenden Nebenwirkungen in aller Regel gering. Welche<br />

«schwerwiegenden» Nebenwirkungen die Beschwerdeführerin bei der Impfung<br />

ihrer Kinder miterlebte, führt sie nicht aus, <strong>und</strong> es ist auch nicht davon auszugehen,<br />

dass es sich bei diesen Impfungen um Hepatitis B-Impfungen gehandelt hat. Die<br />

Beschwerdeführerin vermag daraus folglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.<br />

Vielmehr darf zu einer umfassenden Bekämpfung der Hepatitis B von der Beschwerdeführerin<br />

erwartet werden, dass sie die Impfung samt minimem Risiko allfälliger<br />

Nebenwirkungen auf sich nimmt. Die Impfung dient letztendlich auch ihrer<br />

Ges<strong>und</strong>heit sowie der Ges<strong>und</strong>heit derer, mit welchen die Beschwerdeführerin<br />

täglich in Kontakt kommt. Aus diesem Gr<strong>und</strong> erweist sich die verlangte Impfung<br />

gegen Hepatitis B auch als verhältnismässig im engeren Sinn.<br />

f) Die aktive Schutzimpfung gegen Hepatitis B stellt im Rahmen des öffentlichrechtlichen<br />

Anstellungsverhältnisses einen gerechtfertigten Eingriff in das Recht<br />

auf körperliche Unversehrtheit dar. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lage, ist durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt <strong>und</strong><br />

verhältnismässig, weshalb sich die Rüge der Beschwerdeführerin, Ziff. 3 der Weisung<br />

10 09 sei verfassungswidrig, als unbegründet erweist.<br />

3. Zu prüfen bleibt, ob das Verweigern der Schutzimpfung einen ausreichenden<br />

Gr<strong>und</strong> für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses darstellt. Gemäss Art. 1 lit. c<br />

<strong>St</strong>VG regelt das <strong>St</strong>aatsverwaltungsgesetz die Auflösung des Dienstverhältnisses<br />

für Angestellte von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, soweit keine abweichenden<br />

Vorschriften zur Anwendung gelangen. Das Anstellungsverhältnis<br />

kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines<br />

Kalendermonats gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die Auflösung aus «wichtigen»<br />

Gründen (Art. 82 Abs. 1 <strong>St</strong>VG). Sind durch Verordnung keine weitergehenden<br />

Kündigungsschutzbestimmungen vorgesehen, sind bei der Auflösung von Angestelltenverhältnissen<br />

die obligationenrechtlichen Bestimmungen sachgemäss anzuwenden<br />

(Art. 83 <strong>St</strong>VG).<br />

a) Für die Aufhebung eines Angestelltenverhältnisses müssen bestimmte,<br />

wichtige Gründe vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass diese Gründe die<br />

Intensität eines qualifizierten Gr<strong>und</strong>es erreichen, bei welchem eine fristlose Entlassung<br />

zulässig wäre (im Sinn von Art. 82 Abs. 1 zweiter Satz <strong>St</strong>VG). Eine Kündigung<br />

ist dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung des betreffenden<br />

Angestellten dem öffentlichen Interesse widerspricht (M. Michel, Beamtenstatus<br />

im Wandel, Diss. Zürich 1998, S. 299 mit Hinweisen). Es müssen sachliche, vertretbare<br />

Gründe sein, so dass die Beendigung des Angestelltenverhältnisses nicht als<br />

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