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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 124<br />

124<br />

Art. 63 BauG (sGS 731.1). Der Eintrag eines Ausnützungstransfers als öffentlichrechtliche<br />

Eigentumsbeschränkung im Gr<strong>und</strong>buch ist nur zulässig, wenn<br />

<strong>und</strong> soweit der Übertrag auf Gr<strong>und</strong> eines konkreten Baugesuchs erforderlich<br />

ist.<br />

Baudepartement, 20. April <strong>2006</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Die K. AG (Rekurrentin) verkaufte im Jahr 2000 einen Teil ihrer Parzelle an das<br />

Ehepaar R. (Rekursgegner 2). Im öffentlich beurk<strong>und</strong>eten Kaufvertrag hielten die<br />

Parteien fest, dass die Ausnützung der Verkaufsfläche dem <strong>St</strong>ammgr<strong>und</strong>stück erhalten<br />

bleibe. Eine Anmerkung der Ausnützungsreserve erfolgte ebenso wenig wie<br />

eine Verpflichtung, diese Bestimmung einem Rechtsnachfolger zu überbinden.<br />

Im Jahr 2001 verkaufte das Ehepaar R. seine Parzelle an die Eheleute L. (Rekursgegner<br />

1), welche auch heute noch Eigentümer dieser Liegenschaft sind.<br />

Auf Antrag der K. AG verfügte die zuständige Gemeindebehörde am 26. April<br />

2004 einen Ausnützungstransfer zu Gunsten der Parzelle der K. AG <strong>und</strong> zu Lasten<br />

der Parzelle der Ehepartner L. sowie nach eingetretener Rechtskraft dessen Anmerkung<br />

als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Gr<strong>und</strong>buch (Verfügung<br />

1). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl das Ehepaar L. als auch das Ehepaar<br />

R. Rekurs beim Baudepartement. Am 4. Februar 2005 widerrief die zuständige<br />

Gemeindebehörde die erste Verfügung <strong>und</strong> wies den Antrag der K. AG ab (Verfügung<br />

2). Gegen diese Verfügung erhob die K. AG Rekurs beim Baudepartement.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

6. a) Die Vorinstanz verfügte ursprünglich die Anmerkung des Ausnützungstransfers<br />

im Gr<strong>und</strong>buch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. Für solche gilt<br />

die Besonderheit, dass sie eine doppelte Rechtsgr<strong>und</strong>lage erfordern. Dazu zählt einerseits<br />

die gr<strong>und</strong>buchrechtliche <strong>und</strong> somit zivilrechtliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> andererseits<br />

die kantonalrechtliche Gr<strong>und</strong>lage (D. Scherrer, Anmerkungen im Gr<strong>und</strong>buch unter Berücksichtigung<br />

des B<strong>und</strong>esrechts <strong>und</strong> des kantonal-st.<strong>gallische</strong>n Rechtes, Diss. Freiburg<br />

1984, S. 246 ff.). Art. 962 Abs. 1 ZGB stellt die gr<strong>und</strong>buchrechtliche Kompetenznorm<br />

für kantonale Anmerkungstatbestände dar. Kantonalrechtlich finden sich<br />

entsprechende Kompetenznormen u. a. in Art. 62 <strong>und</strong> 63 BauG (GVP 1997 Nr. 72).<br />

b) In ihrer Verfügung 1 stützte die Vorinstanz die gr<strong>und</strong>buchliche Anmerkung<br />

des Ausnützungstransfers auf Art. 62 BauG. Diese Bestimmung verlangt die Anmerkung<br />

einer Vorbelastung der Ausnützung als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung<br />

von Amtes wegen für den Fall, dass ein ganz oder teilweise überbautes<br />

Gr<strong>und</strong>stück geteilt <strong>und</strong> die Ausnützung durch die Teilung auf ein anderes<br />

Gr<strong>und</strong>stück verlagert wird. Entscheidend ist hierbei, dass infolge der Teilung beim<br />

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