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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 127 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

det, wenn die Ursache, die das versicherte Ereignis gesetzt hat, gegenüber den anderen<br />

für den Schaden mitkausalen Ursachen nur untergeordnet ist.<br />

In dem von der Rekurrentin gezogenen Vergleich (..), in welchem Hagel einige<br />

Löcher verursacht zugleich aber Vandalen in viel grösserem Ausmass die funktionstaugliche<br />

Folie zerschnitten haben, hätte die Versicherung die Reparaturkosten der<br />

durch den Hagel verursachten Löcher zu ersetzen, auch wenn diese im Vergleich<br />

zum durch Vandalen verursachten Schaden klein wären, nicht aber die Kosten der<br />

Vandalenschadenreparatur. Ersteres wäre nämlich ein Schaden aus einem versicherten<br />

Ereignis, zweites aber nicht. Art. 31 Ziff. 3 zweiter Satzteil GVG würde gerade<br />

nicht erlauben, die Versicherungsleistung nicht zu erbringen, weil der durch<br />

Hagel verursachte Schaden «im Quantitativ», also im Verhältnis zum gesamten<br />

Schaden, klein ist, falls die Rekurrentin auch noch solches meinen sollte. Haben<br />

aber Vandalen die Folie gerade vor dem Einsetzen des Hagels in der Weise beschädigt,<br />

dass sie nur noch unbedeutend mechanischen Widerstand zu leisten vermochte,<br />

als der Hagel niederfiel, dann eben kommt Art. 31 Ziff. 3 letzter Satzteil<br />

GVG zur Anwendung, weil «im Quantitativ» der beiden Schadensursachen der<br />

Hagel bloss noch von untergeordneter, nicht mehr wesentlicher (Schadensverursachungs-)Bedeutung<br />

ist. Wieso aber ein Unterschied darin bestehen soll, ob die<br />

mechanische Funktionstauglichkeit der Folie durch Beschädigung seitens Vandalen<br />

oder durch hohen Weichmacherverlust aufgr<strong>und</strong> der fortgeschrittenen Alterung<br />

weitgehend herabgesetzt wurde, ist nicht ersichtlich.<br />

b) Die Rekurrentin trägt vor, die Vorinstanz vermische die Bestimmungen von<br />

Art. 31 Ziff. 3 sowie Art. 33 GVG. Sie begründe die Leistungsverweigerung mit der<br />

Funktionsuntauglichkeit bzw. dem «schlechten Zustand» der Dachfolie <strong>und</strong> werfe<br />

damit der Rekurrentin implizit vor, die Dachfolie in Verletzung der Schadenverhütungspflicht<br />

nicht ersetzt zu haben. Ein solcher Vorwurf falle unter Art. 33 GVG<br />

<strong>und</strong> eben nicht unter Art. 31 Ziff. 3 GVG. Damit vermischt die Rekurrentin aber<br />

selbst die Frage nach der Verweigerung oder Kürzung von Versicherungsleistungen<br />

wegen Selbstverschuldens nach Art. 33 GVG mit der Frage, ob überhaupt eine Versicherungsleistung<br />

geschuldet ist.<br />

Art. 20 Abs. 2 GVG verhält als Schadenverhütungspflicht den Versicherungsnehmer<br />

zu ordnungsgemässen (Gebäude-)Unterhalt, dessen Unterlassung gegebenenfalls<br />

zu einer Kürzung der Versicherungsleistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Ziff. 1<br />

GVG führen kann. Im Entwurf zum GVG von 1960 (ABl 1959 1042) wird denn auch<br />

der ordnungsgemässe Unterhalt sogar explizit im damaligen Kürzungsartikel genannt.<br />

Bevor sich aber die Frage nach der Kürzung stellt, ist zu klären, ob eine Versicherungsleistung<br />

überhaupt geschuldet ist. Diese Prüfung findet – in Fällen wie<br />

dem vorliegenden – gestützt auf Art. 31 Ziff. 3 GVG in Verb. mit Art. 47 GVV statt.<br />

Mangelnder Unterhalt führt nun dazu, dass das Gebäude (bzw. Teile davon) schneller<br />

altert <strong>und</strong> somit schneller in seiner Funktionsfähigkeit herabgesetzt wird, bildet<br />

aber noch nicht einfach die Ursache eines Schadens. Die Unterlassung des Unterhalts<br />

kann aber irgendwann zur Funktionsunfähigkeit des Gebäudeteiles führen, ge-<br />

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