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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Sachregister <strong>2006</strong> B<strong>und</strong>esrecht<br />

Art. 25 Siehe Art. 22 Abs. 1 <strong>St</strong>GB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 70).<br />

Art. 29 Abweichend von der kantonalen Regelung setzt ein gültiger <strong>St</strong>rafantrag bei der<br />

durch den Kläger erfolgten direkten Anhebung des Privatstrafklageverfahrens voraus,<br />

dass innert der Dreimonatsfrist von Art. 29 <strong>St</strong>GB Klage beim Gericht eingereicht<br />

wird. Beim Wechsel vom ordentlichen Verfahren zum Privatstrafklageverfahren<br />

bleibt der einmal gültig gestellte <strong>St</strong>rafantrag bestehen. Zur Weiterführung<br />

des Verfahrens muss der Kläger innert Frist das Vermittlungsbegehren stellen<br />

(E. 1b). Im Privatstrafklageverfahren muss der untersuchende Richter den Beklagten<br />

mindestens einmal befragen (E. 2b).<br />

Kantonsgericht, <strong>St</strong>rafkammer, 3. April <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 71<br />

Art. 63 ff. Siehe Art. 188 <strong>St</strong>P (GVP <strong>2006</strong> Nr. 107).<br />

Art. 71 lit. b <strong>und</strong> c. Siehe Art. 263 Abs. 1 lit. b <strong>St</strong>G (GVP <strong>2006</strong> Nr. 56).<br />

Art.138 Ziff.2. Der Anwalt, der ihm im Rahmen der Ausübung seines Berufes anvertraute<br />

Vermögenswerte veruntreut, macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig.<br />

Kantonsgericht, <strong>St</strong>rafkammer, 27. Juni <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 72<br />

Art. 156 Ziff. 3. Bei Abnötigung eines Fahrzeuges zum Gebrauch unter Waffendrohung ist<br />

der Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt.<br />

Kantonsgericht, <strong>St</strong>rafkammer, 21. August <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 73<br />

Art. 320 Siehe Art. 38 Abs. 1 GerG (GVP <strong>2006</strong> Nr. 75).<br />

Art. 321 Siehe Art. 38 Abs. 1 GerG (GVP <strong>2006</strong> Nr. 75).<br />

Art. 321 Siehe Art. 392 ZGB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 66).<br />

Art. 337 Siehe Art. 263 Abs. 1 lit. b <strong>St</strong>G (GVP <strong>2006</strong> Nr. 56).<br />

BG über die Hilfe an Opfer von <strong>St</strong>raftaten vom 4. Oktober 1991 (OHG),<br />

SR 312.5<br />

Art. 8 Abs. 1 lit. c. Die <strong>St</strong>reitwertgrenze von Fr. 5000.– gilt für alle Rechtsmittel <strong>und</strong> für<br />

alle Kläger, mithin auch für Opfer. Das OHG garantiert dem Opfer ein Anfechtungsrecht<br />

im <strong>St</strong>rafpunkt nur im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Zivilansprüche.<br />

Weist die Vorinstanz eine Genugtuungsforderung des Opfers ab <strong>und</strong><br />

ist dieser Entscheid wegen der <strong>St</strong>reitwertgrenze nicht anfechtbar, hätte ein Entscheid<br />

der Rechtsmittelinstanz zum vornherein keine Auswirkungen auf den Zivilpunkt<br />

<strong>und</strong> es fehlte dem Kläger an der Beschwer im <strong>St</strong>rafpunkt.<br />

Kantonsgericht, <strong>St</strong>rafkammer, 4. Juli <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 74<br />

4. Schule, Wissenschaft, Kultur<br />

Kein Entscheid.<br />

5. Landesverteidigung<br />

Kein Entscheid.<br />

Reg 21

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