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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 80 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

80<br />

Art. 7 lit. b <strong>und</strong> Art. 197 lit. a ZPO (sGS 961.2). Der Kreisgerichtspräsident<br />

<strong>und</strong> nicht der Handelsgerichtspräsident ist zuständig, raschen Rechtsschutz<br />

für die schnelle Handhabung klaren Rechts zu gewähren, sofern es<br />

sich nicht um Summarsachen in den Materien handelt, in denen das Handelsgericht<br />

nach Art. 15 ZPO ausschliesslich (zwingend) zuständig ist.<br />

Handelsgerichtspräsident, 4. Dezember <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf Art. 196 lit. b in Verbindung mit Art. 197<br />

lit. a Satz 1 ZPO, wonach der Richter raschen Rechtsschutz für die schnelle Handhabung<br />

klaren Rechts gewährt. Aus den folgenden Gründen ist die Zuständigkeit<br />

des Handelsgerichtspräsidenten nicht gegeben <strong>und</strong> der Kreisgerichtspräsident zur<br />

Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.<br />

a) Gemäss Art. 7 lit. b ZPO entscheidet der Kreisgerichtspräsident im summarischen<br />

Verfahren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die einzelnen<br />

Zuständigkeiten des Kreisgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren ergeben<br />

sich aus Art. 196 ff. ZPO sowie aus dem Anhang zur Zivilprozessverordnung<br />

(vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons<br />

<strong>St</strong>.Gallen, Bern 1999, N 5 zu Art. 7 ZPO). Beim raschen Rechtsschutz gemäss<br />

Art. 197 ZPO wird das summarische Verfahren angewendet (Art. 196 lit. b ZPO).<br />

b) Von der Summarzuständigkeit des Kreisgerichtspräsidenten nach Art. 7 lit. b<br />

ZPO besteht insbesondere die Ausnahme nach Art. 9 ZPO, wonach der Präsident<br />

des zuständigen <strong>Gerichts</strong> über vorsorgliche Massnahmen <strong>und</strong> die Sicherstellung<br />

von Beweisen entscheidet (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 6a zu Art. 7 ZPO). Der Handelsgerichtspräsident<br />

entscheidet neben den Fällen von Art. 9 ZPO über Summarsachen,<br />

die in den Bereich der besonderen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach<br />

Art. 15 ZPO gehören (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 6c zu Art. 7 <strong>und</strong> N 2b zu Art. 9<br />

ZPO). Die Praxis geht davon aus, dass der Handelsgerichtspräsident in den Materien,<br />

in denen das Handelsgericht nach Art. 15 ZPO ausschliesslich (zwingend)<br />

zuständig ist, generell zum Entscheid in Summarsachen zuständig ist. Mithin geht<br />

in diesen Gebieten die Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten der allgemeinen<br />

Summarzuständigkeit des Kreisgerichtspräsidenten vor (Leuenberger/Uffer-<br />

Tobler, N 2a zu Art. 15 ZPO). Dabei handelt es sich um eine ungeschriebene Ausnahme<br />

von der allgemeinen Zuständigkeit des Kreisgerichtspräsidenten nach Art. 7<br />

lit. b ZPO. In der Zusammenstellung der Gesetzesvorschriften betreffend «Handelsgesellschaften<br />

<strong>und</strong> Genossenschaft» (lit. c Ziff. 68 ff. Anhang zur ZPV) wird nicht<br />

unterschieden, ob es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt oder um Summarsachen,<br />

über die der Handelsgerichtspräsident aufgr<strong>und</strong> der ausschliesslichen<br />

(zwingenden) Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 15 ZPO) entscheidet (vgl. den<br />

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