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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 123<br />

123<br />

Art. 23 BauG (sGS 731.1). Die in einem Überbauungsplan festgelegten<br />

Abweichungen von der Regelbauweise dürfen insgesamt nicht zu einer<br />

dem fakultativen Referendum unterstellten Änderung der Zonenordnung<br />

führen.<br />

Baudepartement, 6. März <strong>2006</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Über mehrere, in der dreigeschossigen Wohnzone gelegene Parzellen wurde ein<br />

Überbauungsplan erlassen, welcher unter anderem die Erstellung von drei viergeschossigen<br />

Bauten zulässt. Gegen diesen Überbauungsplan wurden von Nachbarn<br />

zwei Rekurse beim Baudepartement eingereicht.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

5. Weiter machen die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten geltend, die raumplanerische<br />

Interessenabwägung sei nicht richtig vorgenommen worden. Es seien nicht<br />

nur die privaten Interessen der Nachbarn vernachlässigt worden, sondern auch das<br />

Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung des besonderen Charakters des Gebiets.<br />

a) Art. 23 Bst. b BauG bestimmt, dass in einem Überbauungsplan mit besonderen<br />

Vorschriften unter Beibehaltung der Zweckbestimmung der Zone von den allgemeinen<br />

Zonenvorschriften abgewichen werden kann. Dazu gehören die in Art. 23<br />

Bst. b Satz 1 BauG ausdrücklich erwähnten Baumasse <strong>und</strong> die Ausnützungsziffer,<br />

also insbesondere auch die Bestimmungen über die Gebäudelänge, -höhe oder die<br />

<strong>St</strong>ockwerkzahl (VerwGE vom 18. Februar 1999 i. S. E. L.). Zum gleichen Schluss<br />

führt die Bestimmung von Art. 27 BauG, wonach durch einen Überbauungsplan –<br />

unter bestimmten Voraussetzungen – eine Mehrausnützung gewährt werden darf.<br />

Art. 27 BauG findet auch Anwendung, wenn in einer Bauordnung keine Ausnützungsoder<br />

Baumassenziffer vorgesehen ist. Das Ziel, das mit den Verhältniszahlen der<br />

Ausnützungsziffer (Art. 61 Abs. 1 BauG) oder der Baumassenziffer (Art. 63bis BauG)<br />

verfolgt wird, nämlich die Beschränkung der Baudichte, kann auch mit den übrigen<br />

Regelbauvorschriften (Gebäudehöhe, Gebäudeabstände usw.) erreicht werden. Eine<br />

Mehrausnützung kann insbesondere auch durch eine Erhöhung der Geschosszahl<br />

erreicht werden. Allerdings gilt allgemein <strong>und</strong> damit auch in Bezug auf die Mehrausnützung<br />

durch eine Erhöhung der Geschossanzahl, dass mit der Mehrausnützung<br />

die Grenze der materiellen Zonenplanänderung nicht überschritten werden<br />

darf, weil sonst das Referendum nach Art. 30 Abs. 1 BauG umgangen würde.<br />

b) Die vom streitigen Überbauungsplan erfassten Gr<strong>und</strong>stücke sind der Wohnzone<br />

W3a zuteilt. Die Vorschriften nach der Regelbauweise schreiben vor, dass in<br />

der Bauklasse 3a maximal dreigeschossige Bauten zulässig sind, wobei im Rahmen<br />

der Vorschriften ausgebaute Dach- <strong>und</strong> Sockelgeschosse nicht als Vollge-<br />

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