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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 17 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

schalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt (Ziff. 3), sowie abzüglich<br />

des Kinderabzugs nach Art. 14 (Ziff. 4).<br />

4. Für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein Abzug nach Art. 49 des<br />

<strong>St</strong>.Galler <strong>St</strong>euergesetzes (<strong>St</strong>G; sGS 811.1) gewährt wird, vermindert sich das<br />

massgebende Einkommen gemäss Art. 14 Abs. 1 Vo-EG um Fr. 10 000.–. Art. 49<br />

<strong>St</strong>G sieht einen dreistufigen Kinderabzug vor. Diese Bestimmung wurde als Ersatzlösung<br />

ins totalrevidierte <strong>St</strong>G aufgenommen für den Fall, dass sich am Ende der<br />

Übergangsfrist gemäss Art. 72 am 1. Januar 2001 der Ausbildungskostenabzug als<br />

harmonisierungswidrig herausstellt. Da kein entsprechender allgemeiner Abzug für<br />

Ausbildungskosten ins <strong>St</strong>HG aufgenommen wurde, ist seit 1. Januar 2001 Art. 49<br />

<strong>St</strong>G als Ersatz für Art. 46 lit. b <strong>und</strong> anstelle von Art. 48 Abs. 1 lit. a <strong>St</strong>G anwendbar<br />

(<strong>St</strong>.Galler <strong>St</strong>euerbuch <strong>St</strong>B 49 Nr. 1 S. 1). Der Abzug von Fr. 5500.– des Art. 48 Abs. 1<br />

lit. a <strong>St</strong>G wurde somit ersetzt durch den nach dem Ausbildungsgrad des Kindes abgestuften<br />

Abzug des Art. 49 Abs. 1 <strong>St</strong>G. Dieser dreistufige Kinderabzug nach<br />

Art. 49 <strong>St</strong>G gelangt zur Anwendung, wenn der <strong>St</strong>euerpflichtige für den Unterhalt<br />

des Kindes zur Hauptsache aufkommt <strong>und</strong> er keinen Abzug gemäss Art. 45 Abs. 1<br />

lit. c <strong>St</strong>G beansprucht. Gemäss letztgenannter Bestimmung werden u. a. an einen<br />

Elternteil geleistete Unterhaltsbeiträge für die unter dessen elterlicher Sorge oder<br />

Obhut stehenden Kinder von den Einkünften abgezogen. Den hauptsächlichen<br />

Unterhalt gemäss Art. 49 <strong>St</strong>G leistet derjenige Elternteil, der mehr als die Hälfte der<br />

Unterhaltskosten des Kindes übernimmt (<strong>St</strong>B 49 Nr. 1 S. 2).<br />

5. Gemäss <strong>St</strong>.Galler <strong>St</strong>euerbuch ist der Kinderabzug des Art. 49 <strong>St</strong>G mit der Besteuerungsregelung<br />

für Kinderalimente nach Art. 45 Abs. 1 lit. c <strong>St</strong>G verknüpft. Er<br />

kann nur von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, der – ohne die entsprechenden<br />

Aufwendungen abziehen zu können – für den Unterhalt der Kinder zur<br />

Hauptsache aufkommt. Abzugsberechtigt ist demnach der Elternteil, der den<br />

Unterhalt des Kindes aus eigenen oder vom anderen Elternteil beigesteuerten,<br />

steuerlich aber bei ihm nicht abziehbaren Mitteln überwiegend bestreitet, in der<br />

Regel also der Empfänger oder die Empfängerin der Kinderalimente. Für den Fall<br />

gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern sieht Art. 48<br />

Abs. 1 lit. a <strong>St</strong>G diese Abzugsregelung ausdrücklich vor. Fliessen bei gemeinsamer<br />

elterlicher Sorge <strong>und</strong> alternierender Obhut keine Unterhaltsbeiträge von einem Elternteil<br />

zum anderen <strong>und</strong> teilen die Eltern die Kosten genau hälftig auf, kann der<br />

Kinderabzug in der Praxis auch alternierend – in diesem Jahr dem einen, im nächsten<br />

Jahr dem anderen Elternteil – gewährt werden (<strong>St</strong>B 49 Nr. 1 S. 3).<br />

6. a) Der Rekurrent kommt gemäss Scheidungsurteil für die Krankenkassenprämien<br />

der Kinder auf <strong>und</strong> bezahlt seiner geschiedenen Frau Fr. 300.– pro Kind<br />

<strong>und</strong> Monat als Anteil an ihre Ausgaben während der Kinderbetreuung. Zudem bezahlt<br />

er die Kosten für Bekleidung sowie die Ausgaben für Schule, Lager <strong>und</strong> Freizeit.<br />

Aus Zivilrecht besteht also eine rechtskräftige Verpflichtung des Rekurrenten,<br />

für die Krankenkassenbeiträge der Kinder aufzukommen. Das Ehe- <strong>und</strong> Scheidungsrecht<br />

ist – wie das Familienrecht (vgl. dazu BGE 121 V 127, E. 2c/aa <strong>und</strong> cc)<br />

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