24.06.2012 Aufrufe

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GVP <strong>2006</strong> Nr. 20 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

Die Rekursbeklagte legt zutreffenderweise dar, dass der Rekurrent als EL-Bezüger<br />

nach den geltenden Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen keinen Anspruch<br />

mehr auf eine Prämienverbilligung ausserhalb der Ergänzungsleistungen<br />

hat. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten<br />

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Als<br />

Ausgabe ist gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG auch ein jährlicher Pauschalbetrag in<br />

Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />

zu berücksichtigen. Bei dem in der EL-Berechnung berücksichtigten<br />

«IPV-Anteil» handelt es sich formal um eine Ergänzungsleistung. Dem Wesen nach<br />

muss dieser Teil der Ergänzungsleistung aber als individuelle Prämienverbilligung<br />

betrachtet werden, denn Art. 65 Abs. 1 KVG definiert den Kreis der Personen, die<br />

einen Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung begründen, so weit, dass<br />

die EL-Bezüger ebenfalls darunter zu subsumieren sind. So finden sich denn auch<br />

im EG-KVG sowie in der V zum KVG die entsprechenden Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen.<br />

Nach Art. 9 EG-KVG gewährt der <strong>St</strong>aat Versicherten in bescheidenen<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Für Bezüger<br />

von Ergänzungsleistungen entspricht die Verbilligung den anrechenbaren Krankenversicherungsprämien<br />

(Art. 12 Abs. 2 EG-KVG). Ihnen wird die vom Eidgenössischen<br />

Departement des Innern festgelegte kantonale Durchschnittsprämie erstattet<br />

(Art. 17 Vo-EG). Das EG-KVG sieht also in seinen Art. 9 ff. keine Ausnahme von der<br />

Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für EL-Bezüger vor. Die EL-Bezüger<br />

erfahren nur in Bezug auf die Höhe des «IPV-Anteils» eine besondere Behandlung<br />

(vgl. Art. 12 Abs. 2 EG-KVG; vgl. VSGE vom 6. April 2005 i. S. M. <strong>St</strong>. [EL 2004/34]).<br />

In die EL-Berechnung des Rekurrenten vom 8. September 2005 wurde als Ausgabe<br />

eine «Prämienverbilligung Krankenversicherung» im Betrag von Fr. 5448.– aufgenommen.<br />

Für den Wohnort E.___ des Rekurrenten betrug die kantonale Durchschnittsprämie<br />

im Jahr 2005 Fr. 2724.– (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen<br />

zur AHV <strong>und</strong> IV [WEL], Anhang I, Tabelle 5, Prämienregion 3, SG). Weil der Rekurrent<br />

mit seiner Ehegattin zusammenlebt, wurde auch ihr Pauschalbetrag für die<br />

obligatorische Krankenpflegeversicherung in die fragliche EL-Berechnung aufgenommen,<br />

womit sich vorgenannter Betrag ergab. Aufgr<strong>und</strong> der Verfügung vom<br />

6. Mai 2005 über die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2005 verfügt nun<br />

aber der Rekurrent neben der gestützt auf das ELG in die EL-Berechnung aufgenommenen<br />

Ausgabe eines «IPV-Anteils» zusätzlich über eine individuelle Prämienverbilligung,<br />

berechnet nach den Bestimmungen des EG-KVG <strong>und</strong> der Vo-EG. Beide<br />

Sozialversicherungsleistungen dienen der Bezahlung der Krankenversicherungsprämie,<br />

womit ein unrechtmässiger Doppelbezug vorliegt. Die Argumentation des Rekurrenten,<br />

die Ergänzungsleistungen würden ihm durch die Rückforderung der Prämienverbilligung<br />

wieder weggenommen, geht damit fehl. Weggenommen wird<br />

ihm lediglich die Prämienverbilligung, durch deren Belassung dieselbe Ausgabe des<br />

Rekurrenten doppelt abgedeckt würde.<br />

78

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!