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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 112 <strong>Gerichts</strong>praxis<br />

die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gest<strong>und</strong>et worden ist, oder die Verjährung<br />

anruft (Art. 80 <strong>und</strong> Art. 81 Abs. 1 SchKG). Handelt es sich bei dem Rechtsöffnungstitel<br />

um ein in einem anderen Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil,<br />

so kann der Betriebene überdies die Einwendung erheben, er sei nicht richtig vorgeladen<br />

worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG).<br />

Vorliegend erachtete die Vorinstanz das Urteil des Pretore della giurisdizione di<br />

Locarno-Città (mit Rechtskraftbescheinigung) als hinreichenden Beweis dafür, dass<br />

kein Anspruch auf die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge besteht. Auf den<br />

Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe von dem Verfahren im Tessin nichts<br />

gewusst, ist das Kreisgericht in der Urteilsbegründung vom 2. Juni <strong>2006</strong> nicht<br />

eingegangen. Dieses Vorbringen ist jedoch von entscheidender Bedeutung. Sollte<br />

die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Gericht in Locarno tatsächlich nicht<br />

gehörig vorgeladen <strong>und</strong> ihr das Abänderungsurteil nicht eröffnet worden sein, so<br />

wäre dieses geradezu nichtig (vgl. BGE 129 I 364; 122 I 99) <strong>und</strong> die definitive<br />

Rechtsöffnung wohl zu erteilen.<br />

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist aus den Akten nicht ersichtlich,<br />

ob die Beschwerdeführerin von dem Prozess tatsächlich Kenntnis erhalten<br />

hat. Aus dem Urteil geht vielmehr hervor, dass sich die Gläubigerin im Vorfeld<br />

der Verhandlung trotz zweifacher Fristansetzung durch das Gericht nicht hat vernehmen<br />

lassen <strong>und</strong> offensichtlich auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen<br />

war. In analoger Anwendung von Art. 81 Abs. 2 SchKG wäre es unter diesen<br />

Umständen Sache der Vorinstanz gewesen, dem Einwand entweder selbst nachzugehen<br />

oder dem Beschwerdegegner den Nachweis des ordnungsgemässen Ablaufes<br />

des Tessiner Verfahrens, insbesondere der richtigen Vorladung, aufzuerlegen<br />

(Daniel <strong>St</strong>aehelin, Basler Kommentar, N 23 zu Art. 81 SchKG mit Hinweisen). Da sie<br />

dies nicht getan hat, sondern sich über die entsprechenden Einwendungen der<br />

Beschwerdeführerin ohne Begründung hinwegsetzte, ist ihr Entscheid willkürlich<br />

<strong>und</strong> aufzuheben.<br />

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