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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 13<br />

scheid vom 20. Dezember 2004 noch bestätigt hatte, erscheint nachvollziehbar,<br />

dass der Beschwerdeführer davon ausging, keinen Anspruch mehr zu haben <strong>und</strong><br />

deshalb die Kontrollpflichten nicht mehr weiter beachtete. Weiter erscheint auf<br />

Gr<strong>und</strong> der Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vom RAV A.___ nie<br />

darauf hingewiesen wurde, dass er seinen Kontrollpflichten auch während der laufenden<br />

Rechtsmittelverfahren weiterhin nachkommen müsse, um seine Ansprüche<br />

zu wahren. In Anwendung von Art. 27 ATSG wäre es aber die Pflicht des RAV<br />

A.___ gewesen, ihn genau darauf aufmerksam zu machen <strong>und</strong> ihm weiterhin Formulare<br />

«Angaben der versicherten Person» abzugeben. Wenn der Beschwerdeführer<br />

in dieser Situation – fehlende Aufklärung/Beratung <strong>und</strong> fehlende Abgabe der<br />

Formulare durch das RAV – die AvP-Formulare der Kontrollperioden Dezember<br />

2004 bis März 2005 erst im November 2005, als ihn die Beschwerdegegnerin auf<br />

den Fehler hinwies, einreichte, ist das entschuldbar. Rechtsfolge ist die Wiederherstellung<br />

der Verwirkungsfrist zur Vornahme der versäumten Handlung. Da die erforderlichen<br />

Formulare am 25. November 2005 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen<br />

sind, erweist sich eine neue Fristansetzung als unnötig. Vielmehr wird die<br />

Beschwerdegegnerin den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden<br />

Dezember 2004 bis März 2005 zu prüfen haben.<br />

13<br />

Art.43 Abs.1 ATSG (SR 830.1), Art.55 Abs.1 ATSG Art.12 ex. c <strong>und</strong> e VwVG<br />

(SR 172.021), Art.19 VwVG, Art. 59 Abs. 1 BZP (SR 273). Die Berichte <strong>und</strong><br />

Angaben behandelnder Ärzte über den Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong> die Arbeitsfähigkeit<br />

von Patienten, die eine Leistung der Invalidenversicherung beanspruchen,<br />

sind nicht Gutachten medizinischer Sachverständiger, sondern<br />

Auskünfte von Drittpersonen.<br />

Versicherungsgericht, 25. April <strong>2006</strong><br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit<br />

aufgr<strong>und</strong> der Angaben des behandelnden Psychiaters X.___, des Hausarztes<br />

Y.___ <strong>und</strong> der psychiatrischen Klinik Z.___ ausreichend nachgewiesen sei, so<br />

dass eine ganze Rente zuzusprechen sei. Sie wehrt sich gegen die Auffassung der<br />

Beschwerdegegnerin, diesen Arbeitsfähigkeitsschätzungen sei die notwendige<br />

Objektivität abzusprechen, mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin postuliere<br />

eine unzulässige, pauschalierte Beweiswürdigung, weil sie auf die Herkunft <strong>und</strong><br />

nicht auf den Inhalt von Beweismitteln abstellen wolle. Erstatten behandelnde<br />

55

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