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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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<strong>St</strong>aats- <strong>und</strong> Verwaltungsrecht GVP <strong>2006</strong> Nr. 37<br />

Die Höhe der Ersatzabgabe ist abhängig von der Minimalgrösse des zu erstellenden<br />

Kinderspielplatzes. Nach Art. 60 Abs. 2 aBauR beträgt diese 20 Prozent der anrechenbaren<br />

Geschossfläche. Die von der Vorinstanz für das Gebäude Vers.Nr. 3872<br />

als anrechenbare Geschossfläche herangezogenen 1 062 m 2 sind nicht umstritten.<br />

20 Prozent davon sind 212,4 m 2 . Die Vorinstanz hat für die Berechnung mit einem<br />

Ansatz von Fr. 121.–pro m 2 auf das BauR vom 6. Januar/13. April 2004 abgestellt.<br />

Wie zuvor festgestellt, ist indessen das aBauR vom 2. Oktober 1989/20. August<br />

1991 anwendbar. Gemäss Art. 60 Abs. 4 aBauR beträgt der Ansatz Fr. 100.– je fehlenden<br />

m 2 (Zürcher Baukostenindex; Gesamtindex = 115,5; <strong>St</strong>and April 1995). Der<br />

Ansatz von Fr. 100.– ist entsprechend dem Zürcher Baukostenindex (<strong>St</strong>and April<br />

1995 = 115,5 Punkte, Basis Oktober 1988) dem <strong>St</strong>and im Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Abgabeanspruchs (November 2004) anzupassen. Im April 2004 betrug der<br />

Baukostenindex (Basis Oktober 1988) 119,9 Punkte. Daraus ergibt sich ein Betrag<br />

von Fr. 103.80 pro m 2 , woraus schliesslich eine Ersatzabgabe von Fr. 22 047.– resultiert.<br />

Wenn man allein die Landerwerbspreise berücksichtigt, erweist sich dieser<br />

Ansatz sicherlich nicht als zu hoch <strong>und</strong> damit als verhältnismässig.<br />

37<br />

Art. 83 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Der Mieter eines Baugr<strong>und</strong>stücks ist nicht<br />

zur Einsprache gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn dessen Realisierung<br />

eine Auflösung des Mietverhältnisses voraussetzt.<br />

Verwaltungsgericht, 24. August <strong>2006</strong><br />

Die V. AG ist Eigentümerin eines der P. AG vermieteten Gr<strong>und</strong>stücks. Die L. GmbH<br />

stellte im Einverständnis mit der V. AG ein Baugesuch für einen Lebensmittelmarkt<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück. Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung unter Auflagen<br />

<strong>und</strong> Bedingungen <strong>und</strong> trat auf die Einsprache der P. AG nicht ein. Zur Begründung<br />

führte er an, die P. AG sei als Mieterin des Gr<strong>und</strong>stücks nicht zur Einsprache legitimiert,<br />

da der Mietvertrag bei der Ausführung des Bauvorhabens beendet werden<br />

müsse. Das Baudepartement wies einen Rekurs der P. AG ab. Auch deren Beschwerde<br />

an das Verwaltungsgericht blieb erfolglos.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. a) Nach Art. 83 Abs. 2 BauG ist zur Einsprache gegen ein Baugesuch berechtigt,<br />

wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprachelegitimation<br />

richtet sich nach denselben Gr<strong>und</strong>sätzen, wie sie für die Berechtigung zum Rekurs<br />

in Art. 45 Abs. 1 VRP umschrieben sind (vgl. Fn. 2 zu Art. 83 BauG; B. Heer, <strong>St</strong>.Gal-<br />

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