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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Rechtspflege GVP <strong>2006</strong> Nr. 79<br />

rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage möglich war. Der Hinweis auf die Einreichung eines Baugesuchs<br />

in Ziff. 4 der Verfügung des Gemeinderates steht auch nicht im Widerspruch<br />

zur Annahme einer Bewilligungspflicht. Vor dem Vollzug der Wiederherstellung des<br />

ursprünglichen Zustands musste den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden,<br />

ein Bewilligungsverfahren anhängig zu machen. Im Übrigen ist die Rüge der inhaltlichen<br />

Unbestimmtheit kein Nichtigkeitsgr<strong>und</strong>; solche Einwendungen hätten im<br />

ordentlichen Rechtsmittel gegen die Verfügung vorgebracht werden können.<br />

Wenn der Gemeinderat die Anweisung des Baudepartements befolgt <strong>und</strong> die<br />

rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vollzieht, hat die Beschwerdeführerin<br />

die Möglichkeit, die Vollzugsanordnungen mit den zur Verfügung stehenden<br />

Rechtsmitteln anzufechten. Gegen eine aufsichtsrechtliche Anordnung, mit der eine<br />

Gemeinde dazu verpflichtet wird, gegenüber einem Privaten eine Verfügung zu<br />

erlassen, ist aber wie erwähnt kein Rechtsmittel des künftigen Verfügungsadressaten<br />

gegeben. Dieser kann ein Rechtsmittel erst ergreifen, wenn ihm die Verfügung<br />

bzw. die Vollstreckungsverfügung eröffnet wird.<br />

3. Zivilrechtspflege<br />

79<br />

Art. 7 lit. b, Art. 15 lit. d, Art. 72, 77 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 84 ZPO (sGS 961.2); Art. 2<br />

der Verordnung über die <strong>St</strong>reitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes<br />

<strong>und</strong> des unlauteren Wettbewerbs (SR 944.8). Eine nach mündlicher<br />

Verhandlung erfolgte inhaltliche Ergänzung eines Massnahmegesuchs<br />

stellt, da der Schriftenwechsel nach Eingang von Gesuch <strong>und</strong><br />

Gesuchsantwort sowie nach Durchführung der Verhandlung als abgeschlossen<br />

zu betrachten ist, eine unzulässige Klageänderung dar. Eine Entgegennahme<br />

der Ergänzung des Massnahmebegehrens als – ein in einem<br />

separaten Verfahren zu behandelndes – neues Gesuch fällt ausser Betracht,<br />

da der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung<br />

von <strong>St</strong>reitigkeiten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs nicht<br />

zuständig ist. Erlass eines Teilentscheids (Nichteintreten) <strong>und</strong> Überweisung<br />

der <strong>St</strong>reitsache auf Antrag der Gesuchstellerin an das Handelsgericht.<br />

Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 9. Oktober <strong>2006</strong><br />

Am 14. März <strong>2006</strong> reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Klage wegen<br />

Urheberrechtsverletzung ein, in deren Rahmen sie auch um Anordnung vorsorg-<br />

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