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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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Kantonales Recht Sachregister <strong>2006</strong><br />

Art. 262 Siehe Art. 248 <strong>St</strong>G (GVP <strong>2006</strong> Nr. 55).<br />

Art. 263 Abs.1 lit.b. Anwendung des strafrechtlichen Gr<strong>und</strong>satzes des milderen Rechts im<br />

Zusammenhang mit der Verjährung. Jede Hinterziehungshandlung des <strong>St</strong>euerpflichtigen,<br />

die zu einer unvollständigen Veranlagung führt, stellt eine eigene Tat<br />

dar. Es liegen weder ein Dauerdelikt nach Art. 71 lit.c <strong>St</strong>GB noch eine natürliche<br />

oder tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne von Art. 71 lit.b <strong>St</strong>GB vor. Gestützt<br />

auf Art. 2 bzw. Art. 337 <strong>St</strong>GB sind die einzelnen <strong>St</strong>euerperioden mit unvollständigen<br />

Veranlagungen auch hinsichtlich der Verjährung für sich zu betrachten.<br />

Verwaltungsgericht, 12. April <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 56<br />

<strong>St</strong>euergesetz vom 23. Juni 1970 (<strong>St</strong>G/70), nGS 29–70<br />

Art. 26 lit. b. Übertragen Eltern ihren mündigen Kindern schenkungsweise erhebliche Vermögenswerte<br />

<strong>und</strong> lassen sie sich diese als verzinsliche Darlehen wieder zur Verfügung<br />

stellen, wobei die Zinsen zum Darlehen geschlagen werden, liegt eine<br />

<strong>St</strong>euerumgehung vor, wenn die Eltern die Darlehen nicht ohne Weiteres zurückzahlen<br />

können. Deshalb sind die Darlehen dem Vermögen der Eltern zuzurechnen<br />

<strong>und</strong> die Zinszahlungen nicht von deren Einkommen abzuziehen.<br />

Verwaltungsgericht, 21. März <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 57<br />

Art. 61 Abs. 1. Siehe Art. 26 lit. b <strong>St</strong>G/70 (GVP <strong>2006</strong> Nr. 57).<br />

Art. 130 lit. b. Siehe Art. 263 Abs. 1 lit. b <strong>St</strong>G (GVP <strong>2006</strong> Nr. 56).<br />

<strong>St</strong>euerverordnung vom 20. Oktober 1998 (<strong>St</strong>V), sGS 811.11<br />

Art. 22 Siehe Art. 29 Abs. 1 <strong>St</strong>G (GVP <strong>2006</strong> Nr. 42).<br />

V über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. April 1998 (VöB),<br />

sGS 841.11<br />

Art. 5 Abs. 1. Auswärtige Anbieter werden diskriminiert, wenn die Umweltverträglichkeit<br />

eines Angebots, bei dem Transporte eine untergeordnete Bedeutung haben, ausschliesslich<br />

nach der Distanz zwischen Auftraggeber <strong>und</strong> Anbieter bewertet wird.<br />

Voraussetzungen des Entscheides über den Zuschlag im Beschwerdeverfahren.<br />

Verwaltungsgericht, 24. Januar <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 58<br />

Art. 5 Abs. 1. Ein Zuschlag, der nicht als Verfügung eröffnet wird, ist nichtig. In der Einladung<br />

zur Offertstellung sind die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer<br />

Bedeutung oder nach ihrer Gewichtung aufzuführen. Die Angabe von Zuschlagskriterien<br />

ohne Gewichtung <strong>und</strong> mit einem Vermerk, sie seien nicht nach Priorität<br />

geordnet, ist unzulässig. Abgebote sind untersagt, ausgenommen im freihändigen<br />

Verfahren. Anforderungen an die Begründung einer Zuschlagsverfügung. Ein<br />

Einladungsverfahren ist unzulässig, wenn aufgr<strong>und</strong> des voraussichtlichen Auftragswerts<br />

zwingend ein offenes oder selektives Verfahren vorgeschrieben ist.<br />

Verwaltungsgericht, 9. Mai <strong>2006</strong> GVP <strong>2006</strong> Nr. 59<br />

Art. 5 Abs. 1. Siehe Art. 15 Abs. 2 lit. a IVöB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 60).<br />

Art. 19bis lit. f. Siehe Art. 5 Abs. 1 VöB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 59).<br />

Art. 33 Abs. 3. Siehe Art. 5 Abs. 1 VöB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 59).<br />

Art. 34 Abs. 3. Siehe Art. 5 Abs. 1 VöB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 59).<br />

Art. 35 Siehe Art. 5 Abs. 1 VöB (GVP <strong>2006</strong> Nr. 59).<br />

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