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St.gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006

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GVP <strong>2006</strong> Nr. 116 <strong>Verwaltungspraxis</strong><br />

einer Zweitausbildung <strong>und</strong> die berufliche Weiterbildung fördern <strong>und</strong> diese durch<br />

<strong>St</strong>udiendarlehen finanziell unterstützen (vgl. Art. 3 <strong>St</strong>ipG). <strong>St</strong>udiendarlehen sind<br />

zwar gr<strong>und</strong>sätzlich rückzahlbar. Die Rückzahlungs- <strong>und</strong> Verzinsungsmodalitäten erfolgen<br />

jedoch zu moderaten Bedingungen <strong>und</strong> mit der Möglichkeit der späteren<br />

Umwandlung in ein <strong>St</strong>ipendium (Art. 13 <strong>St</strong>ipV). Fürsorgeleistungen sollen demgegenüber<br />

aus einer existenziellen Notlage helfen. Sie sind wie bereits erwähnt<br />

(vgl. Ziff. 3 Bst. a vorstehend) letztes soziales Auffangnetz.<br />

A. verfügt bereits über eine Erstausbildung, welche ihm gr<strong>und</strong>sätzlich den Eintritt<br />

ins Berufsleben ermöglicht <strong>und</strong> ihn dazu befähigt für seinen Lebensunterhalt<br />

aufzukommen. Es wäre ihm möglich, durch seine eigene Arbeitsleistung für sich<br />

selber zu sorgen. Er hat sich aber entschlossen, eine Zweitausbildung zu absolvieren.<br />

Dadurch kann er seine berufliche Qualifikation <strong>und</strong> seine Chancen auf dem<br />

Arbeitsmarkt erhöhen. Aufgr<strong>und</strong> der absoluten Subsidiarität der Sozialhilfe können<br />

einem Gesuchsteller, welcher die für das Überleben erforderlichen Mittel selber<br />

beschaffen könnte, keine Sozialhilfeleistungen ausgerichtet werden, da es bereits<br />

an einer Anspruchsvoraussetzung fehlt (vgl. BGE 130 I S. 76). A. kann zwar aufgr<strong>und</strong><br />

seiner begonnenen Zweitausbildung nicht mehr für seinen gesamten Lebensunterhalt<br />

aufkommen. Für die Überbrückung der daraus entstehenden finanziellen<br />

Engpässe sind indessen <strong>St</strong>udiendarlehen vorgesehen. Dass sich der<br />

Gesuchsteller dabei verschulden muss, liegt im Wesen des <strong>St</strong>udiendarlehens. Der<br />

Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es dem Gesuchsteller aufgr<strong>und</strong> der besseren<br />

beruflichen Qualifikation nach einer gewissen Zeit möglich ist, sukzessive<br />

Rückzahlungen zu leisten. Dafür hat er sozialverträglich Verzinsungs- <strong>und</strong> Rückzahlungsbedingungen<br />

vorgeschrieben (vgl. Art. 17 <strong>und</strong> 18 <strong>St</strong>ipG). Im Übrigen hat jeder<br />

Bezüger von <strong>St</strong>udiendarlehen – ob Sozialhilfeempfänger oder nicht – die Pflicht, das<br />

Darlehen zurückzubezahlen. Wie das Sozialamt richtig ausführt ist es mit der Bevorschussung<br />

nicht einer eigenen Leistungspflicht nachgekommen, sondern es hat<br />

damit geholfen, die Zeit bis zur Auszahlung des <strong>St</strong>udiendarlehens zu überbrücken.<br />

Die Abtretung der Ansprüche aus dem <strong>St</strong>udiendarlehen diente mithin zur Absicherung<br />

der bevorschussten Leistungen.<br />

c) Nach dem Gesagten hat A. Anspruch darauf, dass ihm ein <strong>St</strong>udiendarlehen<br />

ohne Anrechnung von Sozialhilfeleistungen gewährt wird. A. ist unter Zugr<strong>und</strong>elegung<br />

der massgeblichen <strong>St</strong>ipendienbemessung für das Wintersemester <strong>2006</strong>/07<br />

ein <strong>St</strong>udiendarlehen zuzusprechen.<br />

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